§ 70 Oö. StGBG 2002 § 70

Oö. Statutargemeinden-Bedienstetengesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

(1) Dem Beamten (Der Beamtin), der (die) das 50. Lebensjahr vollendet hat, kann auf Antrag eine Teilzeitbeschäftigung mit blockweiser Freistellung gewährt werden, wenn kein dienstlicher Grund entgegensteht. (Anm: LGBl. Nr. 73/2008)

(2) Innerhalb einer Rahmenzeit von mindestens zwei und höchstens zehn Jahren kann die Freistellung in der Dauer von mindestens einem und höchstens fünf Jahren gewährt werden, wobei die übrige Rahmenzeit (Dienstleistungszeit) mindestens die Hälfte der Rahmenzeit betragen muss. Während der Dienstleistungszeit hat der Beamte (die Beamtin) den regelmäßigen Dienst zu leisten. Eine Freistellung darf erst nach Zurücklegung der Dienstleistungszeit angetreten werden und endet mit dem Zeitpunkt, mit dem der Beamte (die Beamtin) auf Grund seiner (ihrer) Erklärung nach § 93 oder § 93a seine (ihre) Versetzung in den Ruhestand bewirkt. (Anm: LGBl. Nr. 143/2005)

(3) Der Antrag auf Freistellung hat die Erklärung nach § 93 oder § 93a zu enthalten, die die Versetzung in den Ruhestand nach Ablauf der Dienstfreistellung bewirkt. Ein Widerruf der Erklärung gemäß § 93 oder § 93a Abs. 5 ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Dienstbehörde zulässig. Das Erfordernis der Erklärung oder des Antrags nach § 93a entfällt bei einer vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen gemäß § 92a. (Anm: LGBl. Nr. 143/2005, 121/2014)

(4) Die Dienstbehörde kann auf Antrag die Gewährung der Freistellung widerrufen, wenn kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht. Die Gewährung der Freistellung kann nach Zurücklegung der Dienstleistungszeit nicht mehr widerrufen werden.

(5) Während einer Freistellung ist § 92 nicht anzuwenden.

(6) Das Beschäftigungsausmaß muss im über die gesamte Rahmenzeit gemessenen Durchschnitt mindestens ein Viertel des vollen Beschäftigungsausmaßes betragen. (Anm: LGBl. Nr. 73/2008)

(7) § 69 Abs. 4 bis 6 ist anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 01.09.2008 bis 31.12.2014

(1) Dem Beamten (Der Beamtin), der (die) das 50. Lebensjahr vollendet hat, kann auf Antrag eine Teilzeitbeschäftigung mit blockweiser Freistellung gewährt werden, wenn kein dienstlicher Grund entgegensteht. (Anm: LGBl. Nr. 73/2008)

(2) Innerhalb einer Rahmenzeit von mindestens zwei und höchstens zehn Jahren kann die Freistellung in der Dauer von mindestens einem und höchstens fünf Jahren gewährt werden, wobei die übrige Rahmenzeit (Dienstleistungszeit) mindestens die Hälfte der Rahmenzeit betragen muss. Während der Dienstleistungszeit hat der Beamte (die Beamtin) den regelmäßigen Dienst zu leisten. Eine Freistellung darf erst nach Zurücklegung der Dienstleistungszeit angetreten werden und endet mit dem Zeitpunkt, mit dem der Beamte (die Beamtin) auf Grund seiner (ihrer) Erklärung nach § 93 oder § 93a seine (ihre) Versetzung in den Ruhestand bewirkt. (Anm: LGBl. Nr. 143/2005)

(3) Der Antrag auf Freistellung hat die Erklärung nach § 93 oder § 93a zu enthalten, die die Versetzung in den Ruhestand nach Ablauf der Dienstfreistellung bewirkt. Ein Widerruf der Erklärung gemäß § 93 oder § 93a Abs. 5 ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Dienstbehörde zulässig. Das Erfordernis der Erklärung oder des Antrags nach § 93a entfällt bei einer vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen gemäß § 92a. (Anm: LGBl. Nr. 143/2005, 121/2014)

(4) Die Dienstbehörde kann auf Antrag die Gewährung der Freistellung widerrufen, wenn kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht. Die Gewährung der Freistellung kann nach Zurücklegung der Dienstleistungszeit nicht mehr widerrufen werden.

(5) Während einer Freistellung ist § 92 nicht anzuwenden.

(6) Das Beschäftigungsausmaß muss im über die gesamte Rahmenzeit gemessenen Durchschnitt mindestens ein Viertel des vollen Beschäftigungsausmaßes betragen. (Anm: LGBl. Nr. 73/2008)

(7) § 69 Abs. 4 bis 6 ist anzuwenden.

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