§ 22 GbedG 1988

Gemeindebedienstetengesetz 1988

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.01.2019 bis 31.12.9999

(1) Der Gemeindebeamte tritt mit Ablauf des Monats, in welchem er das 65. Lebensjahr vollendet, von Gesetzes wegen in den Ruhestand.

(2) Der Gemeindebeamte tritt, wenn er dies erklärt, nach Vollendung von 62 Lebensjahren in den Ruhestand. Eine Erklärung kann – ausgenommen bei Inanspruchnahme einer Alterskarenz (§ 43) – frühestens ein Jahr vor dem gewünschten Übertritt in den Ruhestand abgegeben werden. Der Übertritt in den Ruhestand wird mit Ablauf des dritten Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt, oder, wenn die Erklärung auf einen späteren Zeitpunkt lautet, mit Ablauf des in der Erklärung genannten Monats wirksam.

(3) Der Gemeindebeamte tritt, wenn er dies erklärt, nach Vollendung von 60 Lebensjahren in den Ruhestand, sofern er im Zeitpunkt der Wirksamkeit des Übertrittes in den Ruhestand eine nach dem vollendeten 18. Lebensjahr zurückgelegte ruhebezugsfähige Gesamtdienstzeit im Ausmaß von 504 Monaten, davon zumindest 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate, nachweisen kann. Ein Schwerarbeitsmonat ist jeder Kalendermonat, in dem mindestens 15 Tage Schwerarbeit vorliegen. Unter welchen psychisch oder physisch besonders belastenden Arbeitsbedingungen Schwerarbeit vorliegt, hat die Landesregierung mit Verordnung festzulegen. Im Übrigen gilt Abs. 2 sinngemäß.

*)Fassung LGBl.Nr. 50/1995, 24/2001, 20/2005, 66/2010, 6/2019

Stand vor dem 14.01.2019

In Kraft vom 01.01.2011 bis 14.01.2019

(1) Der Gemeindebeamte tritt mit Ablauf des Monats, in welchem er das 65. Lebensjahr vollendet, von Gesetzes wegen in den Ruhestand.

(2) Der Gemeindebeamte tritt, wenn er dies erklärt, nach Vollendung von 62 Lebensjahren in den Ruhestand. Eine Erklärung kann – ausgenommen bei Inanspruchnahme einer Alterskarenz (§ 43) – frühestens ein Jahr vor dem gewünschten Übertritt in den Ruhestand abgegeben werden. Der Übertritt in den Ruhestand wird mit Ablauf des dritten Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt, oder, wenn die Erklärung auf einen späteren Zeitpunkt lautet, mit Ablauf des in der Erklärung genannten Monats wirksam.

(3) Der Gemeindebeamte tritt, wenn er dies erklärt, nach Vollendung von 60 Lebensjahren in den Ruhestand, sofern er im Zeitpunkt der Wirksamkeit des Übertrittes in den Ruhestand eine nach dem vollendeten 18. Lebensjahr zurückgelegte ruhebezugsfähige Gesamtdienstzeit im Ausmaß von 504 Monaten, davon zumindest 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate, nachweisen kann. Ein Schwerarbeitsmonat ist jeder Kalendermonat, in dem mindestens 15 Tage Schwerarbeit vorliegen. Unter welchen psychisch oder physisch besonders belastenden Arbeitsbedingungen Schwerarbeit vorliegt, hat die Landesregierung mit Verordnung festzulegen. Im Übrigen gilt Abs. 2 sinngemäß.

*)Fassung LGBl.Nr. 50/1995, 24/2001, 20/2005, 66/2010, 6/2019

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