§ 73 Oö. StGBG 2002 Festlegung des Erholungsurlaubs in Stunden

Oö. Statutargemeinden-Bedienstetengesetz 2002

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

(1) Die Dienstbehörde kann das Urlaubsausmaß in Stunden bzw., wenn erforderlich, in Bruchteilen davon, oder auch in Werktagen oder Arbeitstagen ausdrücken, wenn dies im Interesse des Dienstes geboten ist und den Interessen der Bediensteten nicht zuwiderläuft. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(2) Das Urlaubsausmaß ist auf der Grundlage von Arbeitstagen zu berechnen. Einem Arbeitstag entsprechen acht Urlaubsstunden. Wenn die Sechstagewoche gilt oder wenn im Fall eines unregelmäßigen Dienstes ein Samstagfeiertag die Zahl der Tage vermindert, an denen der Beamte (die Beamtin) Dienst zu leisten hat, sind jedoch keine Stunden auf Grund des Samstagfeiertags dazuzurechnen. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(3) Die Stundenzahl

1.

erhöht sich entsprechend, wenn der Beamte (die Beamtin) einem verlängerten Dienstplan unterliegt,

2.

vermindert sich entsprechend, wenn der Beamte (die Beamtin) eine Teilzeitbeschäftigung

nach § 65 in Anspruch nimmt oder dem Beamten (der Beamtin) eine Dienstfreistellung oder eine teilweise Dienstfreistellung gewährt worden ist.

(4) Dem Beamten, dessen (Der Beamtin, deren) Urlaubsausmaß in Stunden ausgedrückt ist, sind für die Zeit seines (ihres) Erholungsurlaubs so viele Urlaubsstunden als verbraucht anzurechnen, als er (sie) in diesem Zeitraum nach dem Dienstplan Dienst zu leisten hätte.

(5) Bei Wegfall der Voraussetzungen für die Umrechnung des Erholungsurlaubs gemäß Abs. 1 ist ein noch ausstehender Urlaubsrest von Stunden auf Werktage (Arbeitstage) umzurechnen. Ergeben sich bei dieser Umrechnung Bruchteile eines Werktags (Arbeitstags), ist dieser Teil des Erholungsurlaubs weiter nach Stunden zu verbrauchen.

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 01.07.2002 bis 31.12.2014

(1) Die Dienstbehörde kann das Urlaubsausmaß in Stunden bzw., wenn erforderlich, in Bruchteilen davon, oder auch in Werktagen oder Arbeitstagen ausdrücken, wenn dies im Interesse des Dienstes geboten ist und den Interessen der Bediensteten nicht zuwiderläuft. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(2) Das Urlaubsausmaß ist auf der Grundlage von Arbeitstagen zu berechnen. Einem Arbeitstag entsprechen acht Urlaubsstunden. Wenn die Sechstagewoche gilt oder wenn im Fall eines unregelmäßigen Dienstes ein Samstagfeiertag die Zahl der Tage vermindert, an denen der Beamte (die Beamtin) Dienst zu leisten hat, sind jedoch keine Stunden auf Grund des Samstagfeiertags dazuzurechnen. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(3) Die Stundenzahl

1.

erhöht sich entsprechend, wenn der Beamte (die Beamtin) einem verlängerten Dienstplan unterliegt,

2.

vermindert sich entsprechend, wenn der Beamte (die Beamtin) eine Teilzeitbeschäftigung

nach § 65 in Anspruch nimmt oder dem Beamten (der Beamtin) eine Dienstfreistellung oder eine teilweise Dienstfreistellung gewährt worden ist.

(4) Dem Beamten, dessen (Der Beamtin, deren) Urlaubsausmaß in Stunden ausgedrückt ist, sind für die Zeit seines (ihres) Erholungsurlaubs so viele Urlaubsstunden als verbraucht anzurechnen, als er (sie) in diesem Zeitraum nach dem Dienstplan Dienst zu leisten hätte.

(5) Bei Wegfall der Voraussetzungen für die Umrechnung des Erholungsurlaubs gemäß Abs. 1 ist ein noch ausstehender Urlaubsrest von Stunden auf Werktage (Arbeitstage) umzurechnen. Ergeben sich bei dieser Umrechnung Bruchteile eines Werktags (Arbeitstags), ist dieser Teil des Erholungsurlaubs weiter nach Stunden zu verbrauchen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten