§ 25 GbedG 1988

Gemeindebedienstetengesetz 1988

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.06.2005 bis 31.12.9999

(1) Der Gemeindebeamte kann schriftlich seinen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklären.

(2) Die Austrittserklärung wird mit Ablauf jenes MonatsMonates wirksam, den der Gemeindebeamte bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des Monatsdritten Monates, in dem sie abgegeben wurdeder der Erklärung folgt. HatLetzteres gilt auch, wenn der Gemeindebeamte keinen oder einen früheren Zeitpunkt der Wirksamkeit bestimmt, so wird die Austrittserklärung ebenfalls mit Ablauf jenes Monats wirksam, in dem sie abgegeben wurde.

*) Fassung LGBl.Nr. 29/1991, 20/2005

Stand vor dem 09.06.2005

In Kraft vom 01.07.1991 bis 09.06.2005

(1) Der Gemeindebeamte kann schriftlich seinen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklären.

(2) Die Austrittserklärung wird mit Ablauf jenes MonatsMonates wirksam, den der Gemeindebeamte bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des Monatsdritten Monates, in dem sie abgegeben wurdeder der Erklärung folgt. HatLetzteres gilt auch, wenn der Gemeindebeamte keinen oder einen früheren Zeitpunkt der Wirksamkeit bestimmt, so wird die Austrittserklärung ebenfalls mit Ablauf jenes Monats wirksam, in dem sie abgegeben wurde.

*) Fassung LGBl.Nr. 29/1991, 20/2005

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