§ 26 GbedG 1988

Gemeindebedienstetengesetz 1988

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.06.2005 bis 31.12.9999

(1) Der Gemeindebeamte ist aus dem Dienstverhältnis auszuscheiden, wenn die Voraussetzungen für seine Versetzung in den Ruhestand eintreten, noch ehe er den Anspruch auf RuhegenussRuhebezug erworben hat.

(2) Die Entlassung des Gemeindebeamten ist ohne weiteres Verfahren durchzuführen:

a)

wenn er im Ruhestand wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen durch ein inländisches Gericht zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wird;

die Entlassung ist jedoch nicht durchzuführen, wenn das Gericht die Strafe bedingt nachsieht, es sei denn, dass die Nachsicht widerrufen wird;

b)

wenn gegen ihn ein auf Entlassung lautendes Dienststraferkenntnis ergangen ist.

(3) Die Ausscheidung wird mit der Zustellung der Ausscheidungsverfügung rechtswirksam, die Entlassung tritt mit der Rechtswirksamkeit des Strafurteiles oder des Dienststraferkenntnisses ein.

*) Fassung LGBl.Nr. 50/1995, 26/1998, 20/2005

Stand vor dem 09.06.2005

In Kraft vom 18.02.1998 bis 09.06.2005

(1) Der Gemeindebeamte ist aus dem Dienstverhältnis auszuscheiden, wenn die Voraussetzungen für seine Versetzung in den Ruhestand eintreten, noch ehe er den Anspruch auf RuhegenussRuhebezug erworben hat.

(2) Die Entlassung des Gemeindebeamten ist ohne weiteres Verfahren durchzuführen:

a)

wenn er im Ruhestand wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen durch ein inländisches Gericht zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wird;

die Entlassung ist jedoch nicht durchzuführen, wenn das Gericht die Strafe bedingt nachsieht, es sei denn, dass die Nachsicht widerrufen wird;

b)

wenn gegen ihn ein auf Entlassung lautendes Dienststraferkenntnis ergangen ist.

(3) Die Ausscheidung wird mit der Zustellung der Ausscheidungsverfügung rechtswirksam, die Entlassung tritt mit der Rechtswirksamkeit des Strafurteiles oder des Dienststraferkenntnisses ein.

*) Fassung LGBl.Nr. 50/1995, 26/1998, 20/2005

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