§ 80 Oö. StGBG 2002

Oö. Statutargemeinden-Bedienstetengesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999

(1) Die Beamtin (Der Beamte (Die Beamtin) hat Anspruch auf aliquote Erhöhung des ihmihr (ihrihm) gemäß § 72 für das laufende Kalenderjahr gebührenden (aliquoten) Urlaubsausmaßes wenn am Stichtagab jenem Kalendermonat, in welchem sie (§ 72 Abs. 6er) nachweist, dass eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:

1.

Bezug einer Rente auf Grund des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, des Opferfürsorgegesetzes oder des Heeresversorgungsgesetzes wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit;

2.

Bezug einer Rente als Folge eines Dienstunfalls oder einer Berufskrankheit im Dienste einer Gebietskörperschaft oder eines Gemeindeverbands;

3.

Besitz eines Bescheids gemäß § 14 Abs. 1 oder 2 Behinderteneinstellungsgesetz;

3a.

Besitz eines Bescheids des Sozialministeriumservice nach dem Bundesbehindertengesetz bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit bzw. des Grads der Behinderung von bis zu maximal
49 %;

4.

Besitz einer Gleichstellungsbescheinigung gemäß § 13 Abs. 2 Invalideneinstellungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 21, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 55/1958 oder gemäß § 13 Abs. 2 Invalideneinstellungsgesetz 1969, in der Fassung vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 329/1973.

(Anm: LGBl.Nr. 121/2014, LGBl.Nr. 121/201476/2021)

(2) Das Urlaubsausmaß bei Vollbeschäftigung erhöht sich bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit bzw. des Grads der Behinderung von mindestens

10 % um 16 Stunden (entspricht 2 Werktagen bzw. 2 Arbeitstagen)

20 % um 16 Stunden (entspricht 2 Werktagen bzw. 2 Arbeitstagen)

30 % um 24 Stunden (entspricht 3 Werktagen bzw. 3 Arbeitstagen)

40 % um 32 Stunden (entspricht 4 Werktagen bzw. 4 Arbeitstagen)

50 % um 40 Stunden (entspricht 5 Werktagen bzw. 5 Arbeitstagen).

(Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(3) Der (Die) blinde Beamte (Beamtin) hat jedenfalls Anspruch auf Erhöhung des Urlaubsausmaßes um 40 Stunden. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.07.2021

(1) Die Beamtin (Der Beamte (Die Beamtin) hat Anspruch auf aliquote Erhöhung des ihmihr (ihrihm) gemäß § 72 für das laufende Kalenderjahr gebührenden (aliquoten) Urlaubsausmaßes wenn am Stichtagab jenem Kalendermonat, in welchem sie (§ 72 Abs. 6er) nachweist, dass eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:

1.

Bezug einer Rente auf Grund des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, des Opferfürsorgegesetzes oder des Heeresversorgungsgesetzes wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit;

2.

Bezug einer Rente als Folge eines Dienstunfalls oder einer Berufskrankheit im Dienste einer Gebietskörperschaft oder eines Gemeindeverbands;

3.

Besitz eines Bescheids gemäß § 14 Abs. 1 oder 2 Behinderteneinstellungsgesetz;

3a.

Besitz eines Bescheids des Sozialministeriumservice nach dem Bundesbehindertengesetz bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit bzw. des Grads der Behinderung von bis zu maximal
49 %;

4.

Besitz einer Gleichstellungsbescheinigung gemäß § 13 Abs. 2 Invalideneinstellungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 21, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 55/1958 oder gemäß § 13 Abs. 2 Invalideneinstellungsgesetz 1969, in der Fassung vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 329/1973.

(Anm: LGBl.Nr. 121/2014, LGBl.Nr. 121/201476/2021)

(2) Das Urlaubsausmaß bei Vollbeschäftigung erhöht sich bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit bzw. des Grads der Behinderung von mindestens

10 % um 16 Stunden (entspricht 2 Werktagen bzw. 2 Arbeitstagen)

20 % um 16 Stunden (entspricht 2 Werktagen bzw. 2 Arbeitstagen)

30 % um 24 Stunden (entspricht 3 Werktagen bzw. 3 Arbeitstagen)

40 % um 32 Stunden (entspricht 4 Werktagen bzw. 4 Arbeitstagen)

50 % um 40 Stunden (entspricht 5 Werktagen bzw. 5 Arbeitstagen).

(Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(3) Der (Die) blinde Beamte (Beamtin) hat jedenfalls Anspruch auf Erhöhung des Urlaubsausmaßes um 40 Stunden. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

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