§ 82 Oö. StGBG 2002 § 82

Oö. Statutargemeinden-Bedienstetengesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

(1) Dem Beamten (Der Beamtin) kann auf sein (ihr) Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

(2) Die Zeit des Karenzurlaubs ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen, soweit in den Besoldungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist.

(2a) Wird der Karenzurlaub unter den Voraussetzungen nach Abs. 1 für maximal vier Wochen in einem Kalenderjahr gewährt, so treten die Folgen gemäß Abs. 2 nicht ein, wenn der Karenzurlaub aus dienstlichen oder wichtigen persönlichen Gründen gewährt wird. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(3) Die Zeit eines Karenzurlaubs zur Betreuung eines Kindes im Sinn des § 65 ist auf Antrag je Kind bis zum Ausmaß von drei Jahren gegen Entrichtung des Pensionsbeitrags als ruhegenussfähige Dienstzeit zu berücksichtigen.

(4) Sind für die Gewährung eines Karenzurlaubs andere als private Interessen des Beamten (der Beamtin) maßgebend und liegen berücksichtigungswürdige Gründe vor, kann die Dienstbehörde verfügen, dass die gemäß Abs. 2 mit der Gewährung des Karenzurlaubs verbundenen Folgen nicht oder nicht im vollen Umfang eintreten. Dies gilt insbesondere, wenn der Karenzurlaub

1.

zur Ausbildung des Beamten (der Beamtin) für seine (ihre) dienstliche Verwendung,

2.

zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder zu einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, oder

3.

zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer anderen inländischen Gebietskörperschaft, zu einem inländischen Gemeindeverband oder zu einer vergleichbaren Einrichtung eines Staates, der oder dessen Rechtsnachfolger nunmehr Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Europäischen Union ist,

gewährt worden ist.

(Anm.: LGBl. Nr. 73/2008)

(5) Ein(e) Beamter (Beamtin), mit dem (der) ein unbefristetes Dienstverhältnis zu einem Land (zur Gemeinde Wien) als Mitglied eines Verwaltungsgerichts begründet wird, ist für die Dauer der Mitgliedschaft zum Verwaltungsgericht gegen Entfall der Bezüge beurlaubt (Karenzurlaub). Die Zeit dieses Karenzurlaubs ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zu berücksichtigen. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2014

(1) Dem Beamten (Der Beamtin) kann auf sein (ihr) Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

(2) Die Zeit des Karenzurlaubs ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen, soweit in den Besoldungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist.

(2a) Wird der Karenzurlaub unter den Voraussetzungen nach Abs. 1 für maximal vier Wochen in einem Kalenderjahr gewährt, so treten die Folgen gemäß Abs. 2 nicht ein, wenn der Karenzurlaub aus dienstlichen oder wichtigen persönlichen Gründen gewährt wird. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(3) Die Zeit eines Karenzurlaubs zur Betreuung eines Kindes im Sinn des § 65 ist auf Antrag je Kind bis zum Ausmaß von drei Jahren gegen Entrichtung des Pensionsbeitrags als ruhegenussfähige Dienstzeit zu berücksichtigen.

(4) Sind für die Gewährung eines Karenzurlaubs andere als private Interessen des Beamten (der Beamtin) maßgebend und liegen berücksichtigungswürdige Gründe vor, kann die Dienstbehörde verfügen, dass die gemäß Abs. 2 mit der Gewährung des Karenzurlaubs verbundenen Folgen nicht oder nicht im vollen Umfang eintreten. Dies gilt insbesondere, wenn der Karenzurlaub

1.

zur Ausbildung des Beamten (der Beamtin) für seine (ihre) dienstliche Verwendung,

2.

zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder zu einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, oder

3.

zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer anderen inländischen Gebietskörperschaft, zu einem inländischen Gemeindeverband oder zu einer vergleichbaren Einrichtung eines Staates, der oder dessen Rechtsnachfolger nunmehr Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Europäischen Union ist,

gewährt worden ist.

(Anm.: LGBl. Nr. 73/2008)

(5) Ein(e) Beamter (Beamtin), mit dem (der) ein unbefristetes Dienstverhältnis zu einem Land (zur Gemeinde Wien) als Mitglied eines Verwaltungsgerichts begründet wird, ist für die Dauer der Mitgliedschaft zum Verwaltungsgericht gegen Entfall der Bezüge beurlaubt (Karenzurlaub). Die Zeit dieses Karenzurlaubs ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zu berücksichtigen. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

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