§ 30 GbedG 1988 (weggefallen)

Gemeindebedienstetengesetz 1988

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.06.2005 bis 31.12.9999
Für den Schaden, den der Gemeindebeamte als Organ der Gemeinde durch ein rechtswidriges Verhalten verursacht, haftet er nach den auf Grund des Art§ 30 GbedG 1988 seit 09.06.2005 weggefallen. 10 Abs. 1 Z. 6 bzw. Art. 23 des Bundes-Verfassungsgesetzes erlassenen bundesgesetzlichen Bestimmungen.

*) Fassung LGBl.Nr. 50/1995

Stand vor dem 09.06.2005

In Kraft vom 01.01.1996 bis 09.06.2005
Für den Schaden, den der Gemeindebeamte als Organ der Gemeinde durch ein rechtswidriges Verhalten verursacht, haftet er nach den auf Grund des Art§ 30 GbedG 1988 seit 09.06.2005 weggefallen. 10 Abs. 1 Z. 6 bzw. Art. 23 des Bundes-Verfassungsgesetzes erlassenen bundesgesetzlichen Bestimmungen.

*) Fassung LGBl.Nr. 50/1995

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