§ 9 K-LVAG § 9

Kärntner Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetz - K-LVAG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Ergeht im Zusammenhang mit der Verleihung einer Berechtigung oder mit einer sonstigen Amtshandlung, für die eine Verwaltungsabgabe zu entrichten ist, ein Bescheid nach § 56 oder § 57 AVG., ist die Vorschreibung der Verwaltungsabgabe gemäß § 59 Abs. 1 des genannten Bundesgesetzes in den Spruch aufzunehmen.

(2) Liegt der Fall des Abs. 1 nicht vor, ist die Verwaltungsabgabe, wenn sie nicht ohne weiteres entrichtet wird, durch einen gesonderten Bescheid nach § 57 AVG. vorzuschreiben.

(3) Wird gegen die Vorschreibung der Verwaltungsabgabe Berufung erhoben, so richtet sich der Instanzenzug nach den für die betreffende Angelegenheit geltenden Vorschriften.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.06.1970 bis 31.12.2013

(1) Ergeht im Zusammenhang mit der Verleihung einer Berechtigung oder mit einer sonstigen Amtshandlung, für die eine Verwaltungsabgabe zu entrichten ist, ein Bescheid nach § 56 oder § 57 AVG., ist die Vorschreibung der Verwaltungsabgabe gemäß § 59 Abs. 1 des genannten Bundesgesetzes in den Spruch aufzunehmen.

(2) Liegt der Fall des Abs. 1 nicht vor, ist die Verwaltungsabgabe, wenn sie nicht ohne weiteres entrichtet wird, durch einen gesonderten Bescheid nach § 57 AVG. vorzuschreiben.

(3) Wird gegen die Vorschreibung der Verwaltungsabgabe Berufung erhoben, so richtet sich der Instanzenzug nach den für die betreffende Angelegenheit geltenden Vorschriften.

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