§ 1 K-HKH

Kärntner Heimverordnung - K-HeimVO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
I. Abschnitt

Wohnheime für alte Menschen

§ 1

Begriff

Wohnheime für alte Menschen sind Einrichtungen, die volljährigen Personen mit maximal der Pflegestufe zwei eine Wohnmöglichkeit und Betreuungsleistungen in einem dem Wohnzweck untergeordneten Ausmaß anbieten. Die Betreuung muss während der gesamten Aufenthaltsdauer gegeben sein. Das tägliche zeitliche Ausmaß der Aufnahme reicht von stundenweisen bis zu dauernden Aufenthalten.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 07.08.2009 bis 31.12.2021
I. Abschnitt

Wohnheime für alte Menschen

§ 1

Begriff

Wohnheime für alte Menschen sind Einrichtungen, die volljährigen Personen mit maximal der Pflegestufe zwei eine Wohnmöglichkeit und Betreuungsleistungen in einem dem Wohnzweck untergeordneten Ausmaß anbieten. Die Betreuung muss während der gesamten Aufenthaltsdauer gegeben sein. Das tägliche zeitliche Ausmaß der Aufnahme reicht von stundenweisen bis zu dauernden Aufenthalten.

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