§ 4 K-HKH

Kärntner Heimverordnung - K-HeimVO

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2020 bis 31.12.9999

(1) Pro 5025 Bewohner ist ein Badezimmer mit einer von drei Seiten zugänglichen Badewanne mit Lifter vorzusehen. Im Badezimmer muss ein Waschbecken und eine Toilette vorhanden sein. Der Raum muss gut entlüftbar und hell sein und über ein Ausmaß von 14 m2 verfügen.

(2) (entfällt)In der Nähe der Gemeinschaftsräume sind, getrennt nach Geschlecht, behinderten- und rollstuhlgerechte allgemein zugängliche Toilettenanlagen vorzusehen.

(3) Die allgemein zugänglichen Toilettenanlagen sind mit Seifenspender, Einmalhandtuchspender und Tretabfalleimer auszustatten.

(4) (entfällt)Pro 25 Bewohner ist ein Raum mit einer Schüsselspüle vorzusehen.

Stand vor dem 30.06.2020

In Kraft vom 24.04.2020 bis 30.06.2020

(1) Pro 5025 Bewohner ist ein Badezimmer mit einer von drei Seiten zugänglichen Badewanne mit Lifter vorzusehen. Im Badezimmer muss ein Waschbecken und eine Toilette vorhanden sein. Der Raum muss gut entlüftbar und hell sein und über ein Ausmaß von 14 m2 verfügen.

(2) (entfällt)In der Nähe der Gemeinschaftsräume sind, getrennt nach Geschlecht, behinderten- und rollstuhlgerechte allgemein zugängliche Toilettenanlagen vorzusehen.

(3) Die allgemein zugänglichen Toilettenanlagen sind mit Seifenspender, Einmalhandtuchspender und Tretabfalleimer auszustatten.

(4) (entfällt)Pro 25 Bewohner ist ein Raum mit einer Schüsselspüle vorzusehen.

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