§ 5 K-HKH

Kärntner Heimverordnung - K-HeimVO

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2020 bis 31.12.9999

(1) Wohnheime für alte Menschen sind nach dem Kriterium der Überschaubarkeit zu errichten, in familiäre Strukturen zu gliedern und können für bis zu 75 Wohnplätze vorgesehen werden. Diese Normgröße kann nach erfolgter Bedarfsprüfung überschritten werden, sofern hiedurch bedingte nachteilige Folgen für die Wohn- und Betreuungsqualität, allenfalls auch durch Auflagen, vermieden werden können und die Notwendigkeit nachgewiesen werden kann. Auf die regionalen Verhältnisse und die Bevölkerungsstruktur ist Bedacht zu nehmen.

(2) Folgende Gemeinschaftsräume müssen vorhanden sein:

a)

Räume für Rehabilitation,

b)

Besucherräume,

c)

Speisezimmer,

d)

Lesezimmer,

e)

ein Gymnastikraum,

f)

ein Andachtsraum,

g)

(entfällt)ein Veranstaltungsraum, der ein breitgefächertes Angebot an Aktivitäten zulässt,

h)

ein Raucherzimmer,

i)

Räume, in denen Friseurleistungen oder Fußpflege angeboten werden können, und

j)

falls in den Wohnräumen keine Kochstelle eingerichtet ist, ist jede Etage mit einer Teeküche mit einem Großraumkühlschrank auszustatten.

(3) Einzelne der in Abs. 2 genannten Raumfunktionen können auch durch einen Mehrzweckraum erfüllt werden, sofern die mit dem Mehrzweckraum zu erfüllenden Funktionen miteinander vereinbar sind.

Stand vor dem 30.06.2020

In Kraft vom 24.04.2020 bis 30.06.2020

(1) Wohnheime für alte Menschen sind nach dem Kriterium der Überschaubarkeit zu errichten, in familiäre Strukturen zu gliedern und können für bis zu 75 Wohnplätze vorgesehen werden. Diese Normgröße kann nach erfolgter Bedarfsprüfung überschritten werden, sofern hiedurch bedingte nachteilige Folgen für die Wohn- und Betreuungsqualität, allenfalls auch durch Auflagen, vermieden werden können und die Notwendigkeit nachgewiesen werden kann. Auf die regionalen Verhältnisse und die Bevölkerungsstruktur ist Bedacht zu nehmen.

(2) Folgende Gemeinschaftsräume müssen vorhanden sein:

a)

Räume für Rehabilitation,

b)

Besucherräume,

c)

Speisezimmer,

d)

Lesezimmer,

e)

ein Gymnastikraum,

f)

ein Andachtsraum,

g)

(entfällt)ein Veranstaltungsraum, der ein breitgefächertes Angebot an Aktivitäten zulässt,

h)

ein Raucherzimmer,

i)

Räume, in denen Friseurleistungen oder Fußpflege angeboten werden können, und

j)

falls in den Wohnräumen keine Kochstelle eingerichtet ist, ist jede Etage mit einer Teeküche mit einem Großraumkühlschrank auszustatten.

(3) Einzelne der in Abs. 2 genannten Raumfunktionen können auch durch einen Mehrzweckraum erfüllt werden, sofern die mit dem Mehrzweckraum zu erfüllenden Funktionen miteinander vereinbar sind.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten