§ 104 Oö. StGBG 2002

Oö. Statutargemeinden-Bedienstetengesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999

(1) Der Beamte (Die Beamtin) oder der Beamte darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen sie oder ihn (sie) nicht

1.

innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarkommission die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, oder

2.

innerhalb von drei Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung,

eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Disziplinarkommission eingeleitet wurde. Sind von der Geschäftsstelle der Disziplinarbehörde vor Einleitung des Disziplinarverfahrens im Auftrag der Disziplinarkommission notwendige Ermittlungen durchzuführen (§ 118 Abs. 1), verlängert sich die unter Z 1 genannte Frist um sechs Monate.

(2) Drei Jahre nach innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der an den (die) beschuldigte(n) Beamten (Beamtin) erfolgten ZustellungDienstbehörde eine Dienstpflichtverletzung im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit zur Kenntnis gelangt ist, eine Disziplinarverfügung erlassen oder eine Disziplinaranzeige erstattet wurde. Nach Ablauf von drei Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt der Entscheidung auf Einleitung des Disziplinarverfahrens (§ 118 Abs. 2) oderBeendigung der Mitteilung über das eingeleitete Disziplinarverfahren (§ 118 Abs. 3)Dienstpflichtverletzung, darf eine DisziplinarstrafeDisziplinarverfügung nicht mehr verhängterlassen oder ein Disziplinarverfahren nicht mehr eingeleitet werden.

(32) Der Lauf der inim Abs. 1 und 2 genannten Fristen wird - sofern der der Dienstpflichtverletzung zugrunde liegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige, des strafgerichtlichen Verfahrens oder des Verwaltungsstrafverfahrenseines der folgenden Verfahren ist - gehemmt,

1.

für die Dauer eines bei einem GerichtVerfahrens vor dem Verfassungs- oder einer Verwaltungsbehörde anhängigen Strafverfahrens,Verwaltungsgerichtshof einschließlich der Dauer eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft oder eines Beschwerdeverfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte;

2.

für den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Beendigungdie Dauer eines Strafverfahrens und dem Einlangennach der StPO sowie eines bei einem Verwaltungsgericht oder einer diesbezüglichen Mitteilung bei der Dienstbehörde undVerwaltungsbehörde anhängigen Strafverfahrens;

3.

für den Zeitraum zwischen der Erstattung der Anzeigerechtskräftigen Beendigung oder, wenn auch nur vorläufigen, Einstellung eines Strafverfahrens und dem Einlangen einer diesbezüglichen Mitteilung bei der MitteilungDienstbehörde;

4.

für den Zeitraum zwischen der Erstattung der Anzeige oder Kenntniserlangung von einer bei der Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde bereits eingelangten Anzeige und dem Einlangen der Mitteilung

a)

über die Beendigung des gerichtlichenStrafverfahrens nach der StPO oder des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens,

b)

des Staatsanwaltsder Staatsanwaltschaft über die ZurücklegungEinstellung des Verfahrens oder des (vorläufigen) Rücktritts von der AnzeigeVerfolgung oder

c)

der Verwaltungsbehörde über das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens bei der Dienstbehörde und

bei der Dienstbehörde.

5.

für den Zeitraum der Unterbrechung des Disziplinarverfahrens nach §§ 38 oder 38a AVG.

(4) Der Lauf der in Abs. 1 und 2 genannten Fristen wird weiters gehemmt in den Fällen des § 31 Abs. 5 Oö. Gemeinde-Personalvertretungsgesetz ab Antragstellung der Disziplinarbehörde auf Erteilung der Zustimmung bis zur Entscheidung durch den Personalbeirat.

(53) Hat der Sachverhalt, der einer Dienstpflichtverletzung zugrunde liegt, zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die im Abs. 1 Z 2letzter Satz genannte Frist, so tritt an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist.

(64) Abweichend vonvom Abs. 1 Z 2letzter Satz verjähren Dienstpflichtverletzungen, die in einem Unterlassen bestehen, jedenfalls nach fünf Jahren ab Beginn der pflichtwidrigen Unterlassung. Dies gilt nicht in Fällen des Abs. 43.

(Anm: LGBl. Nr. 13/2006LGBl.Nr. 76/2021)

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 10.02.2006 bis 31.07.2021

(1) Der Beamte (Die Beamtin) oder der Beamte darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen sie oder ihn (sie) nicht

1.

innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarkommission die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, oder

2.

innerhalb von drei Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung,

eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Disziplinarkommission eingeleitet wurde. Sind von der Geschäftsstelle der Disziplinarbehörde vor Einleitung des Disziplinarverfahrens im Auftrag der Disziplinarkommission notwendige Ermittlungen durchzuführen (§ 118 Abs. 1), verlängert sich die unter Z 1 genannte Frist um sechs Monate.

(2) Drei Jahre nach innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der an den (die) beschuldigte(n) Beamten (Beamtin) erfolgten ZustellungDienstbehörde eine Dienstpflichtverletzung im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit zur Kenntnis gelangt ist, eine Disziplinarverfügung erlassen oder eine Disziplinaranzeige erstattet wurde. Nach Ablauf von drei Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt der Entscheidung auf Einleitung des Disziplinarverfahrens (§ 118 Abs. 2) oderBeendigung der Mitteilung über das eingeleitete Disziplinarverfahren (§ 118 Abs. 3)Dienstpflichtverletzung, darf eine DisziplinarstrafeDisziplinarverfügung nicht mehr verhängterlassen oder ein Disziplinarverfahren nicht mehr eingeleitet werden.

(32) Der Lauf der inim Abs. 1 und 2 genannten Fristen wird - sofern der der Dienstpflichtverletzung zugrunde liegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige, des strafgerichtlichen Verfahrens oder des Verwaltungsstrafverfahrenseines der folgenden Verfahren ist - gehemmt,

1.

für die Dauer eines bei einem GerichtVerfahrens vor dem Verfassungs- oder einer Verwaltungsbehörde anhängigen Strafverfahrens,Verwaltungsgerichtshof einschließlich der Dauer eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft oder eines Beschwerdeverfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte;

2.

für den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Beendigungdie Dauer eines Strafverfahrens und dem Einlangennach der StPO sowie eines bei einem Verwaltungsgericht oder einer diesbezüglichen Mitteilung bei der Dienstbehörde undVerwaltungsbehörde anhängigen Strafverfahrens;

3.

für den Zeitraum zwischen der Erstattung der Anzeigerechtskräftigen Beendigung oder, wenn auch nur vorläufigen, Einstellung eines Strafverfahrens und dem Einlangen einer diesbezüglichen Mitteilung bei der MitteilungDienstbehörde;

4.

für den Zeitraum zwischen der Erstattung der Anzeige oder Kenntniserlangung von einer bei der Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde bereits eingelangten Anzeige und dem Einlangen der Mitteilung

a)

über die Beendigung des gerichtlichenStrafverfahrens nach der StPO oder des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens,

b)

des Staatsanwaltsder Staatsanwaltschaft über die ZurücklegungEinstellung des Verfahrens oder des (vorläufigen) Rücktritts von der AnzeigeVerfolgung oder

c)

der Verwaltungsbehörde über das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens bei der Dienstbehörde und

bei der Dienstbehörde.

5.

für den Zeitraum der Unterbrechung des Disziplinarverfahrens nach §§ 38 oder 38a AVG.

(4) Der Lauf der in Abs. 1 und 2 genannten Fristen wird weiters gehemmt in den Fällen des § 31 Abs. 5 Oö. Gemeinde-Personalvertretungsgesetz ab Antragstellung der Disziplinarbehörde auf Erteilung der Zustimmung bis zur Entscheidung durch den Personalbeirat.

(53) Hat der Sachverhalt, der einer Dienstpflichtverletzung zugrunde liegt, zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die im Abs. 1 Z 2letzter Satz genannte Frist, so tritt an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist.

(64) Abweichend vonvom Abs. 1 Z 2letzter Satz verjähren Dienstpflichtverletzungen, die in einem Unterlassen bestehen, jedenfalls nach fünf Jahren ab Beginn der pflichtwidrigen Unterlassung. Dies gilt nicht in Fällen des Abs. 43.

(Anm: LGBl. Nr. 13/2006LGBl.Nr. 76/2021)

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