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(1) Der Beamte (Die Beamtin) oder der Beamte darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen sie oder ihn (sie) nicht
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(2) Drei Jahre nach innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der an den (die) beschuldigte(n) Beamten (Beamtin) erfolgten ZustellungDienstbehörde eine Dienstpflichtverletzung im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit zur Kenntnis gelangt ist, eine Disziplinarverfügung erlassen oder eine Disziplinaranzeige erstattet wurde. Nach Ablauf von drei Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt der Entscheidung auf Einleitung des Disziplinarverfahrens (§ 118 Abs. 2) oderBeendigung der Mitteilung über das eingeleitete Disziplinarverfahren (§ 118 Abs. 3)Dienstpflichtverletzung, darf eine DisziplinarstrafeDisziplinarverfügung nicht mehr verhängterlassen oder ein Disziplinarverfahren nicht mehr eingeleitet werden.
(32) Der Lauf der inim Abs. 1 und 2 genannten Fristen wird -– sofern der der Dienstpflichtverletzung zugrunde liegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige, des strafgerichtlichen Verfahrens oder des Verwaltungsstrafverfahrenseines der folgenden Verfahren ist -– gehemmt,
1. | für die Dauer eines | |||||||||
2. | für | |||||||||
3. | für den Zeitraum zwischen der | |||||||||
4. | für den Zeitraum zwischen der Erstattung der Anzeige oder Kenntniserlangung von einer bei der Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde bereits eingelangten Anzeige und dem Einlangen der Mitteilung | |||||||||
a) | über die Beendigung des | |||||||||
b) |
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c) | der Verwaltungsbehörde über das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens bei der Dienstbehörde und | |||||||||
5. | für den Zeitraum der Unterbrechung des Disziplinarverfahrens nach §§ 38 oder 38a AVG. |
(4) Der Lauf der in Abs. 1 und 2 genannten Fristen wird weiters gehemmt in den Fällen des § 31 Abs. 5 Oö. Gemeinde-Personalvertretungsgesetz ab Antragstellung der Disziplinarbehörde auf Erteilung der Zustimmung bis zur Entscheidung durch den Personalbeirat.
(53) Hat der Sachverhalt, der einer Dienstpflichtverletzung zugrunde liegt, zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die im Abs. 1 Z 2letzter Satz genannte Frist, so tritt an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist.
(64) Abweichend vonvom Abs. 1 Z 2letzter Satz verjähren Dienstpflichtverletzungen, die in einem Unterlassen bestehen, jedenfalls nach fünf Jahren ab Beginn der pflichtwidrigen Unterlassung. Dies gilt nicht in Fällen des Abs. 43.
(1) Der Beamte (Die Beamtin) oder der Beamte darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen sie oder ihn (sie) nicht
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(2) Drei Jahre nach innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der an den (die) beschuldigte(n) Beamten (Beamtin) erfolgten ZustellungDienstbehörde eine Dienstpflichtverletzung im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit zur Kenntnis gelangt ist, eine Disziplinarverfügung erlassen oder eine Disziplinaranzeige erstattet wurde. Nach Ablauf von drei Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt der Entscheidung auf Einleitung des Disziplinarverfahrens (§ 118 Abs. 2) oderBeendigung der Mitteilung über das eingeleitete Disziplinarverfahren (§ 118 Abs. 3)Dienstpflichtverletzung, darf eine DisziplinarstrafeDisziplinarverfügung nicht mehr verhängterlassen oder ein Disziplinarverfahren nicht mehr eingeleitet werden.
(32) Der Lauf der inim Abs. 1 und 2 genannten Fristen wird -– sofern der der Dienstpflichtverletzung zugrunde liegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige, des strafgerichtlichen Verfahrens oder des Verwaltungsstrafverfahrenseines der folgenden Verfahren ist -– gehemmt,
1. | für die Dauer eines | |||||||||
2. | für | |||||||||
3. | für den Zeitraum zwischen der | |||||||||
4. | für den Zeitraum zwischen der Erstattung der Anzeige oder Kenntniserlangung von einer bei der Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde bereits eingelangten Anzeige und dem Einlangen der Mitteilung | |||||||||
a) | über die Beendigung des | |||||||||
b) |
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c) | der Verwaltungsbehörde über das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens bei der Dienstbehörde und | |||||||||
5. | für den Zeitraum der Unterbrechung des Disziplinarverfahrens nach §§ 38 oder 38a AVG. |
(4) Der Lauf der in Abs. 1 und 2 genannten Fristen wird weiters gehemmt in den Fällen des § 31 Abs. 5 Oö. Gemeinde-Personalvertretungsgesetz ab Antragstellung der Disziplinarbehörde auf Erteilung der Zustimmung bis zur Entscheidung durch den Personalbeirat.
(53) Hat der Sachverhalt, der einer Dienstpflichtverletzung zugrunde liegt, zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die im Abs. 1 Z 2letzter Satz genannte Frist, so tritt an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist.
(64) Abweichend vonvom Abs. 1 Z 2letzter Satz verjähren Dienstpflichtverletzungen, die in einem Unterlassen bestehen, jedenfalls nach fünf Jahren ab Beginn der pflichtwidrigen Unterlassung. Dies gilt nicht in Fällen des Abs. 43.