§ 11a K-HKH

Kärntner Heimverordnung - K-HeimVO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2022 bis 31.12.9999
(1) Befinden sich in einer Einrichtung mehr als fünf Bewohner mit einer Pflegestufe von maximal zwei im Betreuungsstand, gilt für die pflegerische und soziale Betreuung dieser Bewohner § 11.

(2) Bei stationären Einrichtungen nach § 24a ist bei der Festlegung des erforderlichen Personals nach § 24 vorzugehen.

Stand vor dem 30.09.2022

In Kraft vom 01.04.2022 bis 30.09.2022
(1) Befinden sich in einer Einrichtung mehr als fünf Bewohner mit einer Pflegestufe von maximal zwei im Betreuungsstand, gilt für die pflegerische und soziale Betreuung dieser Bewohner § 11.

(2) Bei stationären Einrichtungen nach § 24a ist bei der Festlegung des erforderlichen Personals nach § 24 vorzugehen.

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