§ 17 K-HKH

Kärntner Heimverordnung - K-HeimVO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2022 bis 31.12.9999
(1) Pflegeheime und Pflegestationen sind nach den Kriterium der Überschaubarkeit zu errichten und können für bis zu 75 Pflegeplätze und bis zu zehn Kurzzeitpflegeplätze vorgesehen werden. Diese Normgröße kann nach erfolgter Bedarfsprüfung überschritten werden, sofern hiedurch bedingte nachteilige Folgen für die Pflegequalität, allenfalls auch durch Auflagen, vermieden werden können und die Notwendigkeit nachgewiesen werden kann. Auf die regionalen Verhältnisse und die Bevölkerungsstruktur ist Bedacht zu nehmen.

(2) In Pflegeheimen sind Pflegeeinheiten für 20 bis 25 Bewohner einzurichten.

(3) Pro Pflegeeinheit sind vorzusehen:

a)

ein Dienstzimmer,

b)

ein Aufenthaltsraum,

c)

ein Speisezimmer mit integrierter Teeküche,)

d)

Nebenräume für Schüsselspülen, Wäsche, Putz- und Pflegeartikel.

(4) In einem Pflegeheim müssen folgende Gemeinschaftsräume vorhanden sein :

a)

Räume für Rehabilitation,

b)

Besucherräume,

c)

Lesezimmer,

d)

ein Gymnastikraum,

e)

ein Andachtsraum,

f)

ein Veranstaltungsraum, der ein breitgefächertes Angebot an Aktivitäten zulässt,

g)

ein Raucherzimmer,

h)

Räume, in denen Friseurleistungen oder Fußpflege angeboten werden können.

(5) Einzelne der in Absatz 4 genannten Raumfunktionen können auch durch einen Mehrzweckraum erfüllt werden, sofern die mit dem Mehrzweckraum zu erfüllenden Funktionen miteinander vereinbar sind.

(6) Es ist ein Büro für Heimverwaltung und Pflegedienstleitung vorzusehen.

(7) In Pflegeheimen ist im Rahmen der räumlichen Strukturen möglichste Vorsorge zu treffen, dass sterbenden Menschen ein würdiger Sterbeprozess unter Wahrung der Intimsphäre möglich ist.Nach dem Eintreten des Todes soll darauf Bedacht genommen werden, Angehörigen bis zur Überstellung des Toten aus dem Pflegeheim ein pietätvolles Abschiednehmen zu ermöglichen.

Stand vor dem 30.09.2022

In Kraft vom 01.07.2020 bis 30.09.2022
(1) Pflegeheime und Pflegestationen sind nach den Kriterium der Überschaubarkeit zu errichten und können für bis zu 75 Pflegeplätze und bis zu zehn Kurzzeitpflegeplätze vorgesehen werden. Diese Normgröße kann nach erfolgter Bedarfsprüfung überschritten werden, sofern hiedurch bedingte nachteilige Folgen für die Pflegequalität, allenfalls auch durch Auflagen, vermieden werden können und die Notwendigkeit nachgewiesen werden kann. Auf die regionalen Verhältnisse und die Bevölkerungsstruktur ist Bedacht zu nehmen.

(2) In Pflegeheimen sind Pflegeeinheiten für 20 bis 25 Bewohner einzurichten.

(3) Pro Pflegeeinheit sind vorzusehen:

a)

ein Dienstzimmer,

b)

ein Aufenthaltsraum,

c)

ein Speisezimmer mit integrierter Teeküche,)

d)

Nebenräume für Schüsselspülen, Wäsche, Putz- und Pflegeartikel.

(4) In einem Pflegeheim müssen folgende Gemeinschaftsräume vorhanden sein :

a)

Räume für Rehabilitation,

b)

Besucherräume,

c)

Lesezimmer,

d)

ein Gymnastikraum,

e)

ein Andachtsraum,

f)

ein Veranstaltungsraum, der ein breitgefächertes Angebot an Aktivitäten zulässt,

g)

ein Raucherzimmer,

h)

Räume, in denen Friseurleistungen oder Fußpflege angeboten werden können.

(5) Einzelne der in Absatz 4 genannten Raumfunktionen können auch durch einen Mehrzweckraum erfüllt werden, sofern die mit dem Mehrzweckraum zu erfüllenden Funktionen miteinander vereinbar sind.

(6) Es ist ein Büro für Heimverwaltung und Pflegedienstleitung vorzusehen.

(7) In Pflegeheimen ist im Rahmen der räumlichen Strukturen möglichste Vorsorge zu treffen, dass sterbenden Menschen ein würdiger Sterbeprozess unter Wahrung der Intimsphäre möglich ist.Nach dem Eintreten des Todes soll darauf Bedacht genommen werden, Angehörigen bis zur Überstellung des Toten aus dem Pflegeheim ein pietätvolles Abschiednehmen zu ermöglichen.

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