§ 22 K-HKH

Kärntner Heimverordnung - K-HeimVO

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1900 bis 31.12.9999

(1) (entfällt)Ist in einem Geschoss mehr als eine Pflegeeinheit vorhanden, ist ein Pflegebad für maximal 50 Bewohner vorzusehen. Das Pflegebad ist mit einer Hubbadewanne mit Personenlifter, einem Waschbecken sowie einem behindertengerechten WC auszustatten. Der Raum muss gut entlüftbar und hell sein und über ein Ausmaß von mindestens 18 m2 verfügen.

(2) (entfällt)In der Nähe der Gemeinschaftsräume sind, getrennt nach Geschlecht, behinderten- und rollstuhlgerechte allgemein zugängliche Toilettenanlagen vorzusehen

(3) Die allgemein zugänglichen Toilettenanlagen sind mit Seifenspender, Einmalhandtuchspender und Tretabfalleimer auszustatten.

(4) Pro Pflegeeinheit ist ein Raum mit einer Schüsselspüle vorzusehen.

Stand vor dem 30.06.2020

In Kraft vom 24.04.2020 bis 30.06.2020

(1) (entfällt)Ist in einem Geschoss mehr als eine Pflegeeinheit vorhanden, ist ein Pflegebad für maximal 50 Bewohner vorzusehen. Das Pflegebad ist mit einer Hubbadewanne mit Personenlifter, einem Waschbecken sowie einem behindertengerechten WC auszustatten. Der Raum muss gut entlüftbar und hell sein und über ein Ausmaß von mindestens 18 m2 verfügen.

(2) (entfällt)In der Nähe der Gemeinschaftsräume sind, getrennt nach Geschlecht, behinderten- und rollstuhlgerechte allgemein zugängliche Toilettenanlagen vorzusehen

(3) Die allgemein zugänglichen Toilettenanlagen sind mit Seifenspender, Einmalhandtuchspender und Tretabfalleimer auszustatten.

(4) Pro Pflegeeinheit ist ein Raum mit einer Schüsselspüle vorzusehen.

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