§ 24a K-HKH

Kärntner Heimverordnung - K-HeimVO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
§ 24a

Qualifikation des Personals in

gerontopsychiatrischen Heimen und

Einrichtungen für demenzkranke

Pflegebedürftige

Bei stationären Einrichtungen, welche als gerontopsychiatrische Heime oder Einrichtungen zur vorrangigen Betreuung Demenzkranker geführt werden, ist § 24 Abs. 3 lit. a und lit. b mit der Maßgabe anzuwenden, als eine für die Betreuung bedarfsgerechte Berücksichtigung von fachspezifischen Qualifikationen erfolgen kann.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 07.08.2009 bis 31.12.2022
§ 24a

Qualifikation des Personals in

gerontopsychiatrischen Heimen und

Einrichtungen für demenzkranke

Pflegebedürftige

Bei stationären Einrichtungen, welche als gerontopsychiatrische Heime oder Einrichtungen zur vorrangigen Betreuung Demenzkranker geführt werden, ist § 24 Abs. 3 lit. a und lit. b mit der Maßgabe anzuwenden, als eine für die Betreuung bedarfsgerechte Berücksichtigung von fachspezifischen Qualifikationen erfolgen kann.

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