§ 24b K-HKH

Kärntner Heimverordnung - K-HeimVO

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2022 bis 31.12.9999

Der Personalschlüssel gemäß § 24 Abs. 1 und § 24a kann im Einzelfall um bis zu 10% unterschritten werden, soweit aufgrund von angeordneten Maßnahmen gemäß dem Epidemiegesetz 1950 oder dem COVID-19-Maßnahmengesetz Fach- und Hilfspersonal nicht im festgelegten Ausmaß zur Verfügung steht und die notwendige Pflege und Betreuung gewährleistet ist. Die Unterschreitung ist jedenfalls unverzüglich an die Behörde zu melden.

Stand vor dem 30.09.2022

In Kraft vom 24.11.2017 bis 30.09.2022

Der Personalschlüssel gemäß § 24 Abs. 1 und § 24a kann im Einzelfall um bis zu 10% unterschritten werden, soweit aufgrund von angeordneten Maßnahmen gemäß dem Epidemiegesetz 1950 oder dem COVID-19-Maßnahmengesetz Fach- und Hilfspersonal nicht im festgelegten Ausmaß zur Verfügung steht und die notwendige Pflege und Betreuung gewährleistet ist. Die Unterschreitung ist jedenfalls unverzüglich an die Behörde zu melden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten