§ 26 K-HKH

Kärntner Heimverordnung - K-HeimVO

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2022 bis 31.12.9999
§ 26

Pflegedienstleitung

(1) Für jede Pflegeeinrichtung ist vom Heimträger eine Pflegedienstleitung zu bestellen.

(2) Die Pflegedienstleitung hat die Qualifikation zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege aufzuweisen.

Stand vor dem 30.09.2022

In Kraft vom 07.08.2009 bis 30.09.2022
§ 26

Pflegedienstleitung

(1) Für jede Pflegeeinrichtung ist vom Heimträger eine Pflegedienstleitung zu bestellen.

(2) Die Pflegedienstleitung hat die Qualifikation zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege aufzuweisen.

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