§ 118 Oö. StGBG 2002 § 118

Oö. Statutargemeinden-Bedienstetengesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Der (Die) Vorsitzende der Disziplinarkommission hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige und nach Anhörung des (der) Disziplinaranwalts(-anwältin) unverzüglich die Disziplinarkommission zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren einzuleiten ist. Diese Entscheidung stellt eine Verfahrensanordnung dar; sie ist durch kein abgesondertes Rechtsmittel bekämpfbar. Notwendige Ermittlungen sind von der Disziplinarkommission oder im Auftrag der Disziplinarkommission von der Geschäftsstelle durchzuführen. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(2) Die Entscheidung der Disziplinarkommission ist dem (der) Beschuldigten, dem (der) Disziplinaranwalt(-anwältin) und der Dienstbehörde zuzustellen. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(3) Das Disziplinarverfahren gilt jedenfalls mit Einlangen des Einspruchs gegen eine Disziplinarverfügung beim (bei der) Vorsitzenden als eingeleitet. Dies ist dem (der) Beschuldigten, dem (der) Disziplinaranwalt(-anwältin) und der Dienstbehörde mitzuteilen. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(4) Ist der Sachverhalt - allenfalls nach Durchführung der notwendigen Ermittlungen - ausreichend geklärt, kann die Disziplinarkommission anstatt des Beschlusses auf Einleitung des Disziplinarverfahrens sofort die Durchführung der mündlichen Verhandlung anordnen.

(5) Kommt die Disziplinarbehörde zur Ansicht, dass eine von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlung vorliegt, hat sie gemäß § 84 StPO vorzugehen.

(6) Hat die Disziplinarbehörde Anzeige an die Staatsanwaltschaft, die Sicherheitsbehörde oder die Verwaltungsbehörde erstattet oder hat sie sonst Kenntnis von einem anhängigen gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Strafverfahren, gilt das Disziplinarverfahren als unterbrochen. Der (Die) beschuldigte Beamte (Beamtin) ist davon in Kenntnis zu setzen. Die Disziplinarbehörde kann die Weiterführung des Verfahrens beschließen, wenn dies im Interesse des Dienstbetriebs geboten ist oder ein berechtigtes Interesse des Beamten (der Beamtin) vorliegt.

(7) Das Disziplinarverfahren ist weiterzuführen, nachdem

1.

die Mitteilung

a)

der Staatsanwaltschaft über die Zurücklegung der Anzeige oder über den (vorläufigen) Rücktritt von der Verfolgung oder

b)

der Verwaltungsbehörde über das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens

bei der Disziplinarbehörde eingelangt ist oder

2.

das gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen oder, wenn auch nur vorläufig, eingestellt worden ist.

(Anm.: LGBl. Nr. 13/2006)

(8) Sind an einer Dienstpflichtverletzung mehrere Beamte (Beamtinnen) beteiligt, ist das Disziplinarverfahren für alle Beteiligten gemeinsam durchzuführen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 10.02.2006 bis 31.12.2013

(1) Der (Die) Vorsitzende der Disziplinarkommission hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige und nach Anhörung des (der) Disziplinaranwalts(-anwältin) unverzüglich die Disziplinarkommission zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren einzuleiten ist. Diese Entscheidung stellt eine Verfahrensanordnung dar; sie ist durch kein abgesondertes Rechtsmittel bekämpfbar. Notwendige Ermittlungen sind von der Disziplinarkommission oder im Auftrag der Disziplinarkommission von der Geschäftsstelle durchzuführen. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(2) Die Entscheidung der Disziplinarkommission ist dem (der) Beschuldigten, dem (der) Disziplinaranwalt(-anwältin) und der Dienstbehörde zuzustellen. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(3) Das Disziplinarverfahren gilt jedenfalls mit Einlangen des Einspruchs gegen eine Disziplinarverfügung beim (bei der) Vorsitzenden als eingeleitet. Dies ist dem (der) Beschuldigten, dem (der) Disziplinaranwalt(-anwältin) und der Dienstbehörde mitzuteilen. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(4) Ist der Sachverhalt - allenfalls nach Durchführung der notwendigen Ermittlungen - ausreichend geklärt, kann die Disziplinarkommission anstatt des Beschlusses auf Einleitung des Disziplinarverfahrens sofort die Durchführung der mündlichen Verhandlung anordnen.

(5) Kommt die Disziplinarbehörde zur Ansicht, dass eine von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlung vorliegt, hat sie gemäß § 84 StPO vorzugehen.

(6) Hat die Disziplinarbehörde Anzeige an die Staatsanwaltschaft, die Sicherheitsbehörde oder die Verwaltungsbehörde erstattet oder hat sie sonst Kenntnis von einem anhängigen gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Strafverfahren, gilt das Disziplinarverfahren als unterbrochen. Der (Die) beschuldigte Beamte (Beamtin) ist davon in Kenntnis zu setzen. Die Disziplinarbehörde kann die Weiterführung des Verfahrens beschließen, wenn dies im Interesse des Dienstbetriebs geboten ist oder ein berechtigtes Interesse des Beamten (der Beamtin) vorliegt.

(7) Das Disziplinarverfahren ist weiterzuführen, nachdem

1.

die Mitteilung

a)

der Staatsanwaltschaft über die Zurücklegung der Anzeige oder über den (vorläufigen) Rücktritt von der Verfolgung oder

b)

der Verwaltungsbehörde über das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens

bei der Disziplinarbehörde eingelangt ist oder

2.

das gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen oder, wenn auch nur vorläufig, eingestellt worden ist.

(Anm.: LGBl. Nr. 13/2006)

(8) Sind an einer Dienstpflichtverletzung mehrere Beamte (Beamtinnen) beteiligt, ist das Disziplinarverfahren für alle Beteiligten gemeinsam durchzuführen.

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