§ 4a K-IPPC-AG

Kärntner IPPC-Anlagengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Wenn die Errichtung einer Anlage oder deren wesentliche Änderung erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Staates haben könnte oder wenn ein von den Auswirkungen möglicherweise betroffener Staat ein diesbezügliches Ersuchen stellt, hat die Behörde diesem Staat spätestens zu dem in § 4 Abs. 2 genannten Zeitpunkt die im § 4 Abs. 2 und 5 angeführten Informationen mitzuteilen. Dem Staat ist eine angemessene Frist für die Mitteilung einzuräumen, ob er am Verfahren teilzunehmen wünscht.

(2) Wünscht der Staat an demam Verfahren teilzunehmen, so sind ihm die AntragsunterlagenUnterlagen gemäß § 4 Abs. 2 und 5 zuzuleiten und es ist ihm eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen, die es ihm ermöglicht, seinerseits den Antragdie Antragsunterlagen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Bewilligungswerber hat diesfalls der Behörde auf Verlangen Übersetzungen der von ihm vorgelegten Unterlagen in der Sprache des betroffenen Staates vorzulegen. Erforderlichenfalls sind Konsultationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen und allfällige Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung schädlicher grenzüberschreitender Umweltauswirkungen zu führen.

(3) Die Behörde hat die Ergebnisse der Konsultationen gemäß Abs. 2 in ihrer Entscheidung zu berücksichtigen. § 4 Abs. 7 zweiter Satz ist anzuwenden.

(4) EinEinem am Verfahren teilnehmenderteilnehmenden Staat ist von dersind die Entscheidung über den Antrag in Kenntnis zu setzenGenehmigungsantrag und es sind ihm die inim § 4 Abs. 8 und 9 genannten Informationen zu übermitteln, damit er diese Informationen seinerseits der betroffenen Öffentlichkeit zugänglich machen kann.

(5) Abs. 1 bis 4 gelten für Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie für Staaten, denen Österreich auf Grund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration das Recht auf Konsultationen einzuräumen hat. Für andere Staaten gelten sie nur nach Maßgabe des Grundsatzes der Gegenseitigkeit. Besondere staatsvertragliche Regelungen bleiben unberührt.

(6) WennWerden im Rahmen eines in einem an Kärnten angrenzenden Staat durchgeführten Verfahrens gemäß der IPPCIndustrieemissionen-Richtlinie ein an Kärnten angrenzender Staat im Verhältnis zur Republik Österreich betreffend eine Anlage, die, würde sie in Kärnten errichtet, in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fällt, UnterlagenInformationen gemäß § 4 Abs. 2 und 5 übermittelt und grenzüberschreitende Konsultationen durchführt, isthat die Landesregierung zur Informationgemäß § 4 Abs. 2 und 3 vorzugehen. Bei der Landesregierung eingelangte Stellungnahmen sind dem verfahrensführenden Staat zu übermitteln. Entscheidungen, die in einem anderen Staat getroffen worden sind, sind gemäß § 4 Abs. 8 und 9 der Öffentlichkeit nach Maßgabe des § 4 Abs. 2 und zur Übermittlung der eingelangten Stellungnahmen der betroffenen Öffentlichkeit an den angrenzenden Staat verpflichtetzugänglich zu machen.

(7) Die Abs. 1 bis 4 und 6 sind im Verhältnis zu angrenzenden Bundesländern sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 10.01.2014

In Kraft vom 24.08.2002 bis 10.01.2014

(1) Wenn die Errichtung einer Anlage oder deren wesentliche Änderung erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Staates haben könnte oder wenn ein von den Auswirkungen möglicherweise betroffener Staat ein diesbezügliches Ersuchen stellt, hat die Behörde diesem Staat spätestens zu dem in § 4 Abs. 2 genannten Zeitpunkt die im § 4 Abs. 2 und 5 angeführten Informationen mitzuteilen. Dem Staat ist eine angemessene Frist für die Mitteilung einzuräumen, ob er am Verfahren teilzunehmen wünscht.

(2) Wünscht der Staat an demam Verfahren teilzunehmen, so sind ihm die AntragsunterlagenUnterlagen gemäß § 4 Abs. 2 und 5 zuzuleiten und es ist ihm eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen, die es ihm ermöglicht, seinerseits den Antragdie Antragsunterlagen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Bewilligungswerber hat diesfalls der Behörde auf Verlangen Übersetzungen der von ihm vorgelegten Unterlagen in der Sprache des betroffenen Staates vorzulegen. Erforderlichenfalls sind Konsultationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen und allfällige Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung schädlicher grenzüberschreitender Umweltauswirkungen zu führen.

(3) Die Behörde hat die Ergebnisse der Konsultationen gemäß Abs. 2 in ihrer Entscheidung zu berücksichtigen. § 4 Abs. 7 zweiter Satz ist anzuwenden.

(4) EinEinem am Verfahren teilnehmenderteilnehmenden Staat ist von dersind die Entscheidung über den Antrag in Kenntnis zu setzenGenehmigungsantrag und es sind ihm die inim § 4 Abs. 8 und 9 genannten Informationen zu übermitteln, damit er diese Informationen seinerseits der betroffenen Öffentlichkeit zugänglich machen kann.

(5) Abs. 1 bis 4 gelten für Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie für Staaten, denen Österreich auf Grund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration das Recht auf Konsultationen einzuräumen hat. Für andere Staaten gelten sie nur nach Maßgabe des Grundsatzes der Gegenseitigkeit. Besondere staatsvertragliche Regelungen bleiben unberührt.

(6) WennWerden im Rahmen eines in einem an Kärnten angrenzenden Staat durchgeführten Verfahrens gemäß der IPPCIndustrieemissionen-Richtlinie ein an Kärnten angrenzender Staat im Verhältnis zur Republik Österreich betreffend eine Anlage, die, würde sie in Kärnten errichtet, in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fällt, UnterlagenInformationen gemäß § 4 Abs. 2 und 5 übermittelt und grenzüberschreitende Konsultationen durchführt, isthat die Landesregierung zur Informationgemäß § 4 Abs. 2 und 3 vorzugehen. Bei der Landesregierung eingelangte Stellungnahmen sind dem verfahrensführenden Staat zu übermitteln. Entscheidungen, die in einem anderen Staat getroffen worden sind, sind gemäß § 4 Abs. 8 und 9 der Öffentlichkeit nach Maßgabe des § 4 Abs. 2 und zur Übermittlung der eingelangten Stellungnahmen der betroffenen Öffentlichkeit an den angrenzenden Staat verpflichtetzugänglich zu machen.

(7) Die Abs. 1 bis 4 und 6 sind im Verhältnis zu angrenzenden Bundesländern sinngemäß anzuwenden.

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