§ 125 Oö. StGBG 2002 § 125

Oö. Statutargemeinden-Bedienstetengesetz 2002

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Auf Grund einer vom (eines von der) Beschuldigten bzw. vom Beschuldigten erhobenen BerufungRechtsmittels darf das Disziplinarerkenntnis nicht zu ihren bzw. seinen (ihren) Ungunsten abgeändert werden.

(Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.07.2002 bis 31.12.2013

Auf Grund einer vom (eines von der) Beschuldigten bzw. vom Beschuldigten erhobenen BerufungRechtsmittels darf das Disziplinarerkenntnis nicht zu ihren bzw. seinen (ihren) Ungunsten abgeändert werden.

(Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten