§ 126 Oö. StGBG 2002 § 126

Oö. Statutargemeinden-Bedienstetengesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
(1) Auf das Verfahren vor der Disziplinaroberkommission sind die Vorschriften über das Verfahren vor der Disziplinarkommission anzuwenden, soweit in diesem Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist.

(2) Eine gesonderte Anordnung der Disziplinaroberkommission auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist nicht erforderlich. Die Anberaumung der mündlichen Verhandlung obliegt dem (der) Vorsitzenden der Disziplinaroberkommission.

Entfallen (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.07.2002 bis 31.12.2013
(1) Auf das Verfahren vor der Disziplinaroberkommission sind die Vorschriften über das Verfahren vor der Disziplinarkommission anzuwenden, soweit in diesem Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist.

(2) Eine gesonderte Anordnung der Disziplinaroberkommission auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist nicht erforderlich. Die Anberaumung der mündlichen Verhandlung obliegt dem (der) Vorsitzenden der Disziplinaroberkommission.

Entfallen (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

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