§ 7 K-IPPC-AG

Kärntner IPPC-Anlagengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999

(1) Innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung von Entscheidungen über BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit einer Anlage gemäß § 1 Abs. 1 hat die Behörde die Genehmigung zu überprüfen und erforderlichenfalls, insbesondere in Bezug auf Emissionsgrenzwerte, zu aktualisieren. Dabei hat die Behörde für die vom Betreiber gemäß Abs. 3 durchzuführenden Maßnahmen sicherzustellen, dass

a)

die Genehmigung für die Anlage überprüft und erforderlichenfalls auf den neuesten Stand gebracht wird, um die Einhaltung dieses Gesetzes zu gewährleisten;

b)

die Anlage diese Genehmigung einhält.

Bei der Überprüfung müssen alle für die betreffenden Anlagen geltenden und seit der Erteilung der Genehmigung oder der letzten Überprüfung oder der Genehmigung neuen oder aktualisierten BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt werden.

Bei der Überprüfung müssen alle für die betreffenden Anlagen geltenden und seit der Erteilung der Genehmigung oder der letzten Überprüfung oder der Genehmigung neuen oder aktualisierten BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt werden.

(2) Wenn die Behörde bei der Überprüfung und Aktualisierung der Genehmigung in begründeten Fällen feststellt, dass ein längerer Zeitraum als vier Jahre ab Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Einführung neuer bester verfügbaren Techniken notwendig ist, kann sie in der Genehmigung einen längeren Zeitraum festlegen, sofern die Voraussetzungen des § 6 Abs. 5 erfüllt sind.

(3) Der Betreiber hat innerhalb von vier Jahren nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit der Anlage oder nach Maßgabe des Abs. 2 die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen zu treffen.

(4) Gelten für die Anlage keine BVT-Schlussfolgerungen, hat die Behörde die Genehmigung zu aktualisieren, wenn die Entwicklungen bei den besten verfügbaren Techniken eine erhebliche Verminderung der Emissionen ermöglichen.

(5) Die Behörde hat die Genehmigung auch zu überprüfen und erforderlichenfalls zu aktualisieren, wenn

a)

die durch die Anlage verursachte Umweltverschmutzung so erheblich ist, dass die in der Genehmigung festgelegten Emissionsgrenzwerte überprüft oder neue Emissionsgrenzwerte vorgesehen werden müssen,

b)

die Betriebssicherheit die Anwendung anderer Techniken erfordert,

c)

eine im Genehmigungsverfahren anzuwendende Umweltqualitätsnorm, die neu oder geändert worden ist, eine Anpassung erfordert.

(6) Auf Verlangen der Behörde hat der Betreiber alle für die Überprüfung der Genehmigung erforderlichen Informationen, insbesondere Ergebnisse der Emissionsüberwachung und sonstige Daten, die einen Vergleich des Betriebs der Anlage mit den besten verfügbaren Techniken gemäß den geltenden BVT-Schlussfolgerungen und mit den mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerten ermöglichen, zu übermitteln. Für Überprüfungen hat die Behörde auch die im Zuge der Emissionsüberwachung oder Inspektionen erlangten Informationen heranzuziehen.

(7) Erforderlichenfalls kann die Behörde vor Ablauf der Frist gemäß Abs. 1 mit Bescheid die Vorlage eines Projektes zur Anpassung der Anlage an die Erfordernisse gemäß Abs. 1, 4 und 5 verlangen. § 3 bleibt unberührt. Im Genehmigungsantrag oder der Anzeige ist den erforderlichen Unterlagen eine Darstellung der Entwicklung bei den besten verfügbaren Techniken anzuschließen.

(8) Hat der Betreiber nach Ablauf der Fristen gemäß Abs. 1 bis 7 nach wiederholter Mahnung unter Hinweis auf die Rechtsfolgen keine Anpassung an die Entwicklungen bei den besten verfügbaren Techniken durchgeführt oder wird durch den Betrieb der Anlage das Leben, die Gesundheit oder das Eigentum Dritter gefährdet oder stellt der Betrieb der Anlage eine unmittelbare erhebliche Gefährdung der Umwelt dar, hat die Behörde die Schließung der Anlage oder der Anlagenteile, von denen die Verschmutzung ausgeht, zu verfügen. Die Verfügung ist aufzuheben, wenn die erforderlichen Umsetzungsmaßnahmen abgeschlossen sind oder der vorschriftsmäßige Betrieb wieder möglich ist.

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 11.01.2014 bis 31.07.2021

(1) Innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung von Entscheidungen über BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit einer Anlage gemäß § 1 Abs. 1 hat die Behörde die Genehmigung zu überprüfen und erforderlichenfalls, insbesondere in Bezug auf Emissionsgrenzwerte, zu aktualisieren. Dabei hat die Behörde für die vom Betreiber gemäß Abs. 3 durchzuführenden Maßnahmen sicherzustellen, dass

a)

die Genehmigung für die Anlage überprüft und erforderlichenfalls auf den neuesten Stand gebracht wird, um die Einhaltung dieses Gesetzes zu gewährleisten;

b)

die Anlage diese Genehmigung einhält.

Bei der Überprüfung müssen alle für die betreffenden Anlagen geltenden und seit der Erteilung der Genehmigung oder der letzten Überprüfung oder der Genehmigung neuen oder aktualisierten BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt werden.

Bei der Überprüfung müssen alle für die betreffenden Anlagen geltenden und seit der Erteilung der Genehmigung oder der letzten Überprüfung oder der Genehmigung neuen oder aktualisierten BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt werden.

(2) Wenn die Behörde bei der Überprüfung und Aktualisierung der Genehmigung in begründeten Fällen feststellt, dass ein längerer Zeitraum als vier Jahre ab Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Einführung neuer bester verfügbaren Techniken notwendig ist, kann sie in der Genehmigung einen längeren Zeitraum festlegen, sofern die Voraussetzungen des § 6 Abs. 5 erfüllt sind.

(3) Der Betreiber hat innerhalb von vier Jahren nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit der Anlage oder nach Maßgabe des Abs. 2 die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen zu treffen.

(4) Gelten für die Anlage keine BVT-Schlussfolgerungen, hat die Behörde die Genehmigung zu aktualisieren, wenn die Entwicklungen bei den besten verfügbaren Techniken eine erhebliche Verminderung der Emissionen ermöglichen.

(5) Die Behörde hat die Genehmigung auch zu überprüfen und erforderlichenfalls zu aktualisieren, wenn

a)

die durch die Anlage verursachte Umweltverschmutzung so erheblich ist, dass die in der Genehmigung festgelegten Emissionsgrenzwerte überprüft oder neue Emissionsgrenzwerte vorgesehen werden müssen,

b)

die Betriebssicherheit die Anwendung anderer Techniken erfordert,

c)

eine im Genehmigungsverfahren anzuwendende Umweltqualitätsnorm, die neu oder geändert worden ist, eine Anpassung erfordert.

(6) Auf Verlangen der Behörde hat der Betreiber alle für die Überprüfung der Genehmigung erforderlichen Informationen, insbesondere Ergebnisse der Emissionsüberwachung und sonstige Daten, die einen Vergleich des Betriebs der Anlage mit den besten verfügbaren Techniken gemäß den geltenden BVT-Schlussfolgerungen und mit den mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerten ermöglichen, zu übermitteln. Für Überprüfungen hat die Behörde auch die im Zuge der Emissionsüberwachung oder Inspektionen erlangten Informationen heranzuziehen.

(7) Erforderlichenfalls kann die Behörde vor Ablauf der Frist gemäß Abs. 1 mit Bescheid die Vorlage eines Projektes zur Anpassung der Anlage an die Erfordernisse gemäß Abs. 1, 4 und 5 verlangen. § 3 bleibt unberührt. Im Genehmigungsantrag oder der Anzeige ist den erforderlichen Unterlagen eine Darstellung der Entwicklung bei den besten verfügbaren Techniken anzuschließen.

(8) Hat der Betreiber nach Ablauf der Fristen gemäß Abs. 1 bis 7 nach wiederholter Mahnung unter Hinweis auf die Rechtsfolgen keine Anpassung an die Entwicklungen bei den besten verfügbaren Techniken durchgeführt oder wird durch den Betrieb der Anlage das Leben, die Gesundheit oder das Eigentum Dritter gefährdet oder stellt der Betrieb der Anlage eine unmittelbare erhebliche Gefährdung der Umwelt dar, hat die Behörde die Schließung der Anlage oder der Anlagenteile, von denen die Verschmutzung ausgeht, zu verfügen. Die Verfügung ist aufzuheben, wenn die erforderlichen Umsetzungsmaßnahmen abgeschlossen sind oder der vorschriftsmäßige Betrieb wieder möglich ist.

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