§ 9a K-IPPC-AG

Kärntner IPPC-Anlagengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999

(1) Schädlichen Auswirkungen von Umgebungslärm auf die menschliche Gesundheit sowie unzumutbaren Belästigungen durch Umgebungslärm, die von den Anlagen im Sinne des § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes ausgehen, ist vorzubeugen und entgegenzuwirken.

(2) Zur Erreichung des Zieles gemäß Abs. 1 ist der VIaVII. Teil des Kärntner Straßengesetzes 1991 2017
(K-StrG 2017) nach Maßgabe folgender Bestimmungen anzuwenden:

a)1.

ergänzend zu § 62c67 Abs. 2 K-StrG 2017 ist bis spätestens 30. September 2008 festzustellen, welche Gelände für industrielle Tätigkeiten mit Anlagen im Sinne des § 1 Abs. 1 sich in Ballungsräumen befinden; diese Feststellung ist alle fünf Jahre zu überprüfen und bei Bedarf zu ergänzen;

b)2.

ergänzend zu § 62d68 Abs. 2 lit. b K-StrG 2017 ist eine strategische Teil-Lärmkarte für alle in Ballungsräumen gelegenen Gelände für industrielle Tätigkeiten mit Anlagen im Sinne des § 1 Abs. 1 auszuarbeiten und alle fünf Jahre zu überprüfen und bei Bedarf zu überarbeiten;

c)3.

ergänzend zu § 62e69 Abs. 2 K-StrG 2017 sind Teil-Aktionspläne für alle in Ballungsräumen gelegenen Gelände für industrielle Tätigkeiten mit Anlagen im Sinne des § 1 Abs. 1 auszuarbeiten und unter den Voraussetzungen des § 62e69 Abs. 42 K-StrG 2017 zu überprüfen und zu überarbeiten.

(3) Hinsichtlich der Beteiligung der Öffentlichkeit und der grenzüberschreitenden Auswirkungen von Aktionsplänen sind abweichend von den §§ 4 und 4a die Bestimmungen des Kärntner Umweltplanungsgesetzes anzuwenden.

(4) Abweichend von § 8 Abs. 1 ist die Behörde zur Vollziehung der Abs. 1 bis 3 die Landesregierung.

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 11.01.2014 bis 31.07.2021

(1) Schädlichen Auswirkungen von Umgebungslärm auf die menschliche Gesundheit sowie unzumutbaren Belästigungen durch Umgebungslärm, die von den Anlagen im Sinne des § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes ausgehen, ist vorzubeugen und entgegenzuwirken.

(2) Zur Erreichung des Zieles gemäß Abs. 1 ist der VIaVII. Teil des Kärntner Straßengesetzes 1991 2017
(K-StrG 2017) nach Maßgabe folgender Bestimmungen anzuwenden:

a)1.

ergänzend zu § 62c67 Abs. 2 K-StrG 2017 ist bis spätestens 30. September 2008 festzustellen, welche Gelände für industrielle Tätigkeiten mit Anlagen im Sinne des § 1 Abs. 1 sich in Ballungsräumen befinden; diese Feststellung ist alle fünf Jahre zu überprüfen und bei Bedarf zu ergänzen;

b)2.

ergänzend zu § 62d68 Abs. 2 lit. b K-StrG 2017 ist eine strategische Teil-Lärmkarte für alle in Ballungsräumen gelegenen Gelände für industrielle Tätigkeiten mit Anlagen im Sinne des § 1 Abs. 1 auszuarbeiten und alle fünf Jahre zu überprüfen und bei Bedarf zu überarbeiten;

c)3.

ergänzend zu § 62e69 Abs. 2 K-StrG 2017 sind Teil-Aktionspläne für alle in Ballungsräumen gelegenen Gelände für industrielle Tätigkeiten mit Anlagen im Sinne des § 1 Abs. 1 auszuarbeiten und unter den Voraussetzungen des § 62e69 Abs. 42 K-StrG 2017 zu überprüfen und zu überarbeiten.

(3) Hinsichtlich der Beteiligung der Öffentlichkeit und der grenzüberschreitenden Auswirkungen von Aktionsplänen sind abweichend von den §§ 4 und 4a die Bestimmungen des Kärntner Umweltplanungsgesetzes anzuwenden.

(4) Abweichend von § 8 Abs. 1 ist die Behörde zur Vollziehung der Abs. 1 bis 3 die Landesregierung.

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