§ 132 Oö. StGBG 2002 § 132

Oö. Statutargemeinden-Bedienstetengesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Hat der Beamte (die Beamtin) vor einem (einer) seiner (ihrer) Dienstvorgesetzten oder vor der Dienstbehörde eine Dienstpflichtverletzung gestanden oder liegt eine Anzeige eines Gerichts, einer Verwaltungsbehörde oder eines Organs der öffentlichen Aufsicht auf Grund eigener dienstlicher Wahrnehmung oder eines vor ihnen abgelegten Geständnisses vor, kann die Dienstbehörde hinsichtlich dieser Dienstpflichtverletzung ohne weiteres Verfahren durch Bescheid eine Disziplinarverfügung erlassen. Die Disziplinarverfügung ist auch dem (der) Disziplinaranwalt(-anwältin) und der Personalvertretung zuzustellen. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(2) Disziplinarstrafen, die mittels Disziplinarverfügung verhängt werden können, sind:

1.

der Verweis und

2.

die Geldbuße bis zur Höhe von 25% des Monatsbezugs - unter Ausschluss der Kinderbeihilfe -, auf den der Beamte (die Beamtin) im Zeitpunkt der Erlassung der Disziplinarverfügung Anspruch hat. (Anm.: LGBl. Nr. 13/2006)

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 10.02.2006 bis 31.12.2013

(1) Hat der Beamte (die Beamtin) vor einem (einer) seiner (ihrer) Dienstvorgesetzten oder vor der Dienstbehörde eine Dienstpflichtverletzung gestanden oder liegt eine Anzeige eines Gerichts, einer Verwaltungsbehörde oder eines Organs der öffentlichen Aufsicht auf Grund eigener dienstlicher Wahrnehmung oder eines vor ihnen abgelegten Geständnisses vor, kann die Dienstbehörde hinsichtlich dieser Dienstpflichtverletzung ohne weiteres Verfahren durch Bescheid eine Disziplinarverfügung erlassen. Die Disziplinarverfügung ist auch dem (der) Disziplinaranwalt(-anwältin) und der Personalvertretung zuzustellen. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(2) Disziplinarstrafen, die mittels Disziplinarverfügung verhängt werden können, sind:

1.

der Verweis und

2.

die Geldbuße bis zur Höhe von 25% des Monatsbezugs - unter Ausschluss der Kinderbeihilfe -, auf den der Beamte (die Beamtin) im Zeitpunkt der Erlassung der Disziplinarverfügung Anspruch hat. (Anm.: LGBl. Nr. 13/2006)

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