§ 44c GbedG 1988 (weggefallen)

Gemeindebedienstetengesetz 1988

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.06.2005 bis 31.12.9999
(1) Die Karenz kann zweimal mit dem (Adoptiv-, Pflege-)Vater geteilt werden§ 44c GbedG 1988 seit 09.06.2005 weggefallen. Jeder Teil der Karenz der (Adoptiv-, Pflege-)Mutter muss mindestens drei Monate betragen. Er ist entweder im Anschluss an die Schutzfrist, am Tag der Annahme an Kindes statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege oder im unmittelbaren Anschluss an eine Karenz des (Adoptiv-, Pflege-)Vaters anzutreten.

(2) Aus Anlass des erstmaligen Wechsels der Betreuungsperson kann die (Adoptiv-, Pflege-)Mutter gleichzeitig mit dem (Adoptiv-, Pflege-)Vater Karenz für die Dauer eines Monats in Anspruch nehmen, wobei in diesem Fall der Anspruch auf Karenz ein Monat vor dem Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes oder dem in § 44e Abs. 1 zweiter Satz genannten Zeitpunkt endet.

(3) Beabsichtigt die (Adoptiv-, Pflege-) Mutter, Karenz im Anschluss an eine Karenz des (Adoptiv-, Pflege-)Vaters in Anspruch zu nehmen, hat sie ihrem Dienstgeber spätestens drei Monate vor Ende der Karenz des (Adoptiv-, Pflege-)Vaters Beginn und Dauer der Karenz bekannt zu geben. Unbeschadet des Ablaufs dieser Frist kann eine Karenz nach Abs. 1 gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn der (Adoptiv-, Pflege-)Vater Karenz in Anspruch nimmt.

*) Fassung LGBl.Nr. 29/1991, 23/2002

Stand vor dem 09.06.2005

In Kraft vom 01.01.2002 bis 09.06.2005
(1) Die Karenz kann zweimal mit dem (Adoptiv-, Pflege-)Vater geteilt werden§ 44c GbedG 1988 seit 09.06.2005 weggefallen. Jeder Teil der Karenz der (Adoptiv-, Pflege-)Mutter muss mindestens drei Monate betragen. Er ist entweder im Anschluss an die Schutzfrist, am Tag der Annahme an Kindes statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege oder im unmittelbaren Anschluss an eine Karenz des (Adoptiv-, Pflege-)Vaters anzutreten.

(2) Aus Anlass des erstmaligen Wechsels der Betreuungsperson kann die (Adoptiv-, Pflege-)Mutter gleichzeitig mit dem (Adoptiv-, Pflege-)Vater Karenz für die Dauer eines Monats in Anspruch nehmen, wobei in diesem Fall der Anspruch auf Karenz ein Monat vor dem Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes oder dem in § 44e Abs. 1 zweiter Satz genannten Zeitpunkt endet.

(3) Beabsichtigt die (Adoptiv-, Pflege-) Mutter, Karenz im Anschluss an eine Karenz des (Adoptiv-, Pflege-)Vaters in Anspruch zu nehmen, hat sie ihrem Dienstgeber spätestens drei Monate vor Ende der Karenz des (Adoptiv-, Pflege-)Vaters Beginn und Dauer der Karenz bekannt zu geben. Unbeschadet des Ablaufs dieser Frist kann eine Karenz nach Abs. 1 gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn der (Adoptiv-, Pflege-)Vater Karenz in Anspruch nimmt.

*) Fassung LGBl.Nr. 29/1991, 23/2002

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