§ 135 Oö. StGBG 2002 Disziplinarstrafen im Ruhestand

Oö. Statutargemeinden-Bedienstetengesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.02.2006 bis 31.12.9999

1.

der Verweis,

2.

die Geldbuße bis zur Höhe von 25% des Ruhebezugs unter Ausschluss der KinderzulageKinderbeihilfe,

3.

die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Ruhebezügen unter Ausschluss der KinderzulageKinderbeihilfe und des Pflegegelds,

4.

die Kürzung des Ruhebezugs - unter Ausschluss der KinderzulageKinderbeihilfe und des Pflegegelds - bis zu 25% für höchstens zwölf Monate,

5.

der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis erfließenden Rechte und Ansprüche.

(Anm: LGBl. Nr. 13/2006)

Stand vor dem 09.02.2006

In Kraft vom 01.07.2002 bis 09.02.2006

1.

der Verweis,

2.

die Geldbuße bis zur Höhe von 25% des Ruhebezugs unter Ausschluss der KinderzulageKinderbeihilfe,

3.

die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Ruhebezügen unter Ausschluss der KinderzulageKinderbeihilfe und des Pflegegelds,

4.

die Kürzung des Ruhebezugs - unter Ausschluss der KinderzulageKinderbeihilfe und des Pflegegelds - bis zu 25% für höchstens zwölf Monate,

5.

der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis erfließenden Rechte und Ansprüche.

(Anm: LGBl. Nr. 13/2006)

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