§ 136 Oö. StGBG 2002 § 136

Oö. Statutargemeinden-Bedienstetengesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Dem Stadtsenat steht das Recht zu, von den Disziplinarbehördender Disziplinarkommission rechtskräftig verhängte Disziplinarstrafen zu erlassen oder zu mildern oder deren Rechtsfolgen nachzusehen. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.07.2002 bis 31.12.2013

Dem Stadtsenat steht das Recht zu, von den Disziplinarbehördender Disziplinarkommission rechtskräftig verhängte Disziplinarstrafen zu erlassen oder zu mildern oder deren Rechtsfolgen nachzusehen. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

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