§ 44e GbedG 1988 (weggefallen)

Gemeindebedienstetengesetz 1988

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.06.2005 bis 31.12.9999
(1) Drei Monate der Karenz können aufgeschoben und bis zum Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes verbraucht werden§ 44e GbedG 1988 seit 09.06.2005 weggefallen. Aufgeschobene Karenz kann jedoch nur genommen werden, wenn die Karenz nach den §§ 44a bis 44d spätestens

a)

mit Ablauf des 21. Lebensmonats des Kindes,

b)

mit Ablauf des 18. Lebensmonats des Kindes, wenn auch der andere Elternteil aufgeschobene Karenz in Anspruch nimmt,

geendet hat.

(2) Die Geburt eines weiteren Kindes hindert nicht den Verbrauch der aufgeschobenen Karenz.

(3) Die Gemeindebeamten haben dem Dienstgeber

a)

die Absicht, aufgeschobene Karenz in Anspruch zu nehmen, spätestens drei Monate vor Ende der Karenz,

b)

den Beginn des aufgeschobenen Teiles der Karenz spätestens drei Monate vor dem gewünschten Zeitpunkt

bekannt zu geben. Unbeschadet des Ablaufes dieser Fristen kann aufgeschobene Karenz gewährt werden, sofern nicht dienstliche Erfordernisse entgegenstehen.

*) Fassung LGBl.Nr. 29/1991, 23/2002

Stand vor dem 09.06.2005

In Kraft vom 01.01.2002 bis 09.06.2005
(1) Drei Monate der Karenz können aufgeschoben und bis zum Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes verbraucht werden§ 44e GbedG 1988 seit 09.06.2005 weggefallen. Aufgeschobene Karenz kann jedoch nur genommen werden, wenn die Karenz nach den §§ 44a bis 44d spätestens

a)

mit Ablauf des 21. Lebensmonats des Kindes,

b)

mit Ablauf des 18. Lebensmonats des Kindes, wenn auch der andere Elternteil aufgeschobene Karenz in Anspruch nimmt,

geendet hat.

(2) Die Geburt eines weiteren Kindes hindert nicht den Verbrauch der aufgeschobenen Karenz.

(3) Die Gemeindebeamten haben dem Dienstgeber

a)

die Absicht, aufgeschobene Karenz in Anspruch zu nehmen, spätestens drei Monate vor Ende der Karenz,

b)

den Beginn des aufgeschobenen Teiles der Karenz spätestens drei Monate vor dem gewünschten Zeitpunkt

bekannt zu geben. Unbeschadet des Ablaufes dieser Fristen kann aufgeschobene Karenz gewährt werden, sofern nicht dienstliche Erfordernisse entgegenstehen.

*) Fassung LGBl.Nr. 29/1991, 23/2002

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