§ 142 Oö. StGBG 2002

Oö. Statutargemeinden-Bedienstetengesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999

(1) Die auf Grund des Statutargemeinden-Beamtengesetzes, LGBl. Nr. 37/1956, in der Fassung der Landesgesetze LGBl. Nr. 40/1964, LGBl. Nr. 28/1969, LGBl. Nr. 35/1984, LGBl. Nr. 86/1991, LGBl. Nr. 52/1996, LGBl. Nr. 60/1998 und LGBl. Nr. 43/1999 vor In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes erlangten Rechtsansprüche bleiben insoweit gewahrt, als dieses Landesgesetz keine für die Beamten (Beamtinnen) günstigere Regelung vorsieht.

(2) Dieses Landesgesetz hat keine Änderung des ruhegenussfähigen Monatsbezugs der Personen zur Folge, denen vor In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes ein Ruhe- oder Versorgungsgenuss angefallen ist.

(3) Abweichend vom § 5 Abs. 2 Oö. L-PG und § 8 Abs. 2 Oö. PG 2006 vermindert sich die Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage um 0,29%und abweichend von § 59a Abs. 3 Z 1 Oö. L-PunktePG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 erster Halbsatz APG vermindert sich die Kürzung der Leistung für jedes volle Kalenderjahr, in dem der Beamte (die Beamtin) im regelmäßigen 24-stündigen Schicht- oder Wechseldienst mindestens 80 Schicht- oder Wechseldienste verrichtet, um 0,29 %-Punkte, sofern nicht eine Versetzung in den Ruhestand bei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten gemäß § 93a erfolgt. (Anm: LGBl. Nr. 143/2005, LGBl. Nr. 143/2005121/2014, 121/201476/2021)

(4) Die Disziplinarkommission, die Disziplinaroberkommission und die Dienstbeurteilungskommission, die nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften bestellt wurden, gelten als Kommissionen nach diesem Landesgesetz für den Rest ihrer Funktionsperiode weiter.

(5) Die auf Grund der bis zum In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes geltenden landesgesetzlichen Vorschriften ergangenen Bescheide werden durch dieses Landesgesetz nicht berührt.

(6) Beamte (Beamtinnen), die in den letzten drei Kalenderjahren vor In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes nicht beurteilt wurden, sind erstmals binnen drei Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes zu beurteilen, die übrigen binnen fünf Jahren.

(7) Die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Landesgesetzes mit „ausgezeichnet“ und „sehr gut“ rechtskräftig festgesetzten Beurteilungen gelten ab diesem Zeitpunkt als mit „sehr zufriedenstellend“ festgesetzt, die mit „gut“ festgesetzten als „zufriedenstellend“, die mit „entsprechend“ festgesetzten als „wenig zufriedenstellend“ und die mit „nicht entsprechend“ festgesetzten als „nicht zufriedenstellend“.

(8) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Landesgesetzes bei der Dienstbeschreibungskommission bereits anhängige Beurteilungsverfahren sind nach den Bestimmungen des § 20 des Statutargemeinden-Beamtengesetzes zu Ende zu führen.

(9) Auf die bis zum In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes zur Anzeige gebrachten Dienstpflichtverletzungen ist der 6. Abschnitt des Statutargemeinden-Beamtengesetzes weiterhin anzuwenden.

(10) Die bis zum In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen des Gemeinderats gelten als Verordnungen des Stadtsenats, soweit der Stadtsenat nach diesem Landesgesetz für die Erlassungen derartiger Verordnungen zuständig ist.

(11) Eine Erklärung im Sinn des § 141 Abs. 1, die in der Zeit vom 1. Juli 2002 bis zum 31. Dezember 2004 abgegeben wird, wirkt auf den 1. Juli 2002 zurück, sofern in der Erklärung nicht ausdrücklich ein späterer Zeitpunkt, der nur der erste Tag eines Kalendermonats sein darf und vor dem 31. Dezember 2004 liegen muss, bestimmt wird. Bescheide und Schreiben nach § 141 Abs. 2 wirken auf den in der Erklärung genannten Zeitpunkt zurück; wird kein anderer Zeitpunkt bestimmt, wirken sie auf den 1. Juli 2002 zurück. (Anm: LGBl. Nr. 22/2004)

(12) § 86 Abs. 2 ist für die Stadt Linz mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gehaltsstufen 12 bis 14 für die Verwendungsgruppen P5 bis P3 nicht gelten.

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.07.2021

(1) Die auf Grund des Statutargemeinden-Beamtengesetzes, LGBl. Nr. 37/1956, in der Fassung der Landesgesetze LGBl. Nr. 40/1964, LGBl. Nr. 28/1969, LGBl. Nr. 35/1984, LGBl. Nr. 86/1991, LGBl. Nr. 52/1996, LGBl. Nr. 60/1998 und LGBl. Nr. 43/1999 vor In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes erlangten Rechtsansprüche bleiben insoweit gewahrt, als dieses Landesgesetz keine für die Beamten (Beamtinnen) günstigere Regelung vorsieht.

(2) Dieses Landesgesetz hat keine Änderung des ruhegenussfähigen Monatsbezugs der Personen zur Folge, denen vor In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes ein Ruhe- oder Versorgungsgenuss angefallen ist.

(3) Abweichend vom § 5 Abs. 2 Oö. L-PG und § 8 Abs. 2 Oö. PG 2006 vermindert sich die Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage um 0,29%und abweichend von § 59a Abs. 3 Z 1 Oö. L-PunktePG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 erster Halbsatz APG vermindert sich die Kürzung der Leistung für jedes volle Kalenderjahr, in dem der Beamte (die Beamtin) im regelmäßigen 24-stündigen Schicht- oder Wechseldienst mindestens 80 Schicht- oder Wechseldienste verrichtet, um 0,29 %-Punkte, sofern nicht eine Versetzung in den Ruhestand bei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten gemäß § 93a erfolgt. (Anm: LGBl. Nr. 143/2005, LGBl. Nr. 143/2005121/2014, 121/201476/2021)

(4) Die Disziplinarkommission, die Disziplinaroberkommission und die Dienstbeurteilungskommission, die nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften bestellt wurden, gelten als Kommissionen nach diesem Landesgesetz für den Rest ihrer Funktionsperiode weiter.

(5) Die auf Grund der bis zum In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes geltenden landesgesetzlichen Vorschriften ergangenen Bescheide werden durch dieses Landesgesetz nicht berührt.

(6) Beamte (Beamtinnen), die in den letzten drei Kalenderjahren vor In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes nicht beurteilt wurden, sind erstmals binnen drei Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes zu beurteilen, die übrigen binnen fünf Jahren.

(7) Die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Landesgesetzes mit „ausgezeichnet“ und „sehr gut“ rechtskräftig festgesetzten Beurteilungen gelten ab diesem Zeitpunkt als mit „sehr zufriedenstellend“ festgesetzt, die mit „gut“ festgesetzten als „zufriedenstellend“, die mit „entsprechend“ festgesetzten als „wenig zufriedenstellend“ und die mit „nicht entsprechend“ festgesetzten als „nicht zufriedenstellend“.

(8) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Landesgesetzes bei der Dienstbeschreibungskommission bereits anhängige Beurteilungsverfahren sind nach den Bestimmungen des § 20 des Statutargemeinden-Beamtengesetzes zu Ende zu führen.

(9) Auf die bis zum In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes zur Anzeige gebrachten Dienstpflichtverletzungen ist der 6. Abschnitt des Statutargemeinden-Beamtengesetzes weiterhin anzuwenden.

(10) Die bis zum In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen des Gemeinderats gelten als Verordnungen des Stadtsenats, soweit der Stadtsenat nach diesem Landesgesetz für die Erlassungen derartiger Verordnungen zuständig ist.

(11) Eine Erklärung im Sinn des § 141 Abs. 1, die in der Zeit vom 1. Juli 2002 bis zum 31. Dezember 2004 abgegeben wird, wirkt auf den 1. Juli 2002 zurück, sofern in der Erklärung nicht ausdrücklich ein späterer Zeitpunkt, der nur der erste Tag eines Kalendermonats sein darf und vor dem 31. Dezember 2004 liegen muss, bestimmt wird. Bescheide und Schreiben nach § 141 Abs. 2 wirken auf den in der Erklärung genannten Zeitpunkt zurück; wird kein anderer Zeitpunkt bestimmt, wirken sie auf den 1. Juli 2002 zurück. (Anm: LGBl. Nr. 22/2004)

(12) § 86 Abs. 2 ist für die Stadt Linz mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gehaltsstufen 12 bis 14 für die Verwendungsgruppen P5 bis P3 nicht gelten.

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