§ 142c Oö. StGBG 2002 § 142c

Oö. Statutargemeinden-Bedienstetengesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.12.2003 bis 31.12.9999

§ 35 Abs. 4 ist nicht auf Sachverhalte anzuwendenBei Bediensteten, die sich vorzum Zeitpunkt des der Kundmachung des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2011 folgenden Monatsersten bereits in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Statutargemeinde stehen und keinen Antrag auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags gemäß § 113d Abs. 2 Oö. LGG bzw. § 226 Abs. 2 Oö. GDG 2002 stellen, ist § 72 Abs. 7 in der bis zum Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2011 ereignet habengeltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(Anm: LGBl.Nr. 2/2011LGBl.Nr. 1/2011)

Stand vor dem 30.11.2011

In Kraft vom 01.01.2011 bis 30.11.2011

§ 35 Abs. 4 ist nicht auf Sachverhalte anzuwendenBei Bediensteten, die sich vorzum Zeitpunkt des der Kundmachung des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2011 folgenden Monatsersten bereits in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Statutargemeinde stehen und keinen Antrag auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags gemäß § 113d Abs. 2 Oö. LGG bzw. § 226 Abs. 2 Oö. GDG 2002 stellen, ist § 72 Abs. 7 in der bis zum Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2011 ereignet habengeltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(Anm: LGBl.Nr. 2/2011LGBl.Nr. 1/2011)

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