§ 21 K-LWG Übergangsbestimmungen

Kärntner Landwirtschaftsgesetz - K-LWG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2012 bis 31.12.9999

(1) Bis zur Erlassung einer Verordnung gemäß § 12 Abs. 1 bleibt die Verordnung der Landesregierung, mit der die Landwirtschaftskammer mit der Durchführung von Förderungsmaßnahmen betraut wird, LGBl Nr 41/1985, als Landesgesetz in Geltung.

(2) Nach dem Landwirtschaftsförderungsgesetz, LGBl Nr 72/1976, begonnene und bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht abgeschlossene Förderungsmaßnahmen und Förderungsverfahren sind auf Grund der Bestimmungen des Landwirtschaftsförderungsgesetzes, LGBl Nr 72/1976, fortzusetzen und abzuschließen.

(3) Die nach den Bestimmungen des Landwirtschaftsförderungsgesetzes, LGBl Nr 72/1976, bestellten Mitglieder des Landwirtschaftsförderungsbeirates gelten bis zum Auslaufen ihrer Funktionsperiode als Mitglieder des nach diesem Gesetz eingerichteten Landwirtschaftsförderungsbeirates.(entfällt)

(4) Der erste Bericht gemäß § 17 ist über das Jahr 1996 zu erstatten.

Stand vor dem 30.11.2012

In Kraft vom 01.07.1997 bis 30.11.2012

(1) Bis zur Erlassung einer Verordnung gemäß § 12 Abs. 1 bleibt die Verordnung der Landesregierung, mit der die Landwirtschaftskammer mit der Durchführung von Förderungsmaßnahmen betraut wird, LGBl Nr 41/1985, als Landesgesetz in Geltung.

(2) Nach dem Landwirtschaftsförderungsgesetz, LGBl Nr 72/1976, begonnene und bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht abgeschlossene Förderungsmaßnahmen und Förderungsverfahren sind auf Grund der Bestimmungen des Landwirtschaftsförderungsgesetzes, LGBl Nr 72/1976, fortzusetzen und abzuschließen.

(3) Die nach den Bestimmungen des Landwirtschaftsförderungsgesetzes, LGBl Nr 72/1976, bestellten Mitglieder des Landwirtschaftsförderungsbeirates gelten bis zum Auslaufen ihrer Funktionsperiode als Mitglieder des nach diesem Gesetz eingerichteten Landwirtschaftsförderungsbeirates.(entfällt)

(4) Der erste Bericht gemäß § 17 ist über das Jahr 1996 zu erstatten.

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