§ 54 GbedG 1988 (weggefallen)

Gemeindebedienstetengesetz 1988

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.06.2005 bis 31.12.9999
Der Anspruch auf Bezüge und das Recht auf Ersatz von Übergenüssen verjähren in drei Jahren nach ihrer Entstehung§ 54 GbedG 1988 seit 09.06.2005 weggefallen. Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.

Stand vor dem 09.06.2005

In Kraft vom 14.10.1988 bis 09.06.2005
Der Anspruch auf Bezüge und das Recht auf Ersatz von Übergenüssen verjähren in drei Jahren nach ihrer Entstehung§ 54 GbedG 1988 seit 09.06.2005 weggefallen. Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.

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