§ 12 LLPV-WO Bildung

Landeslehrer-Personalvertreter-Wahlordnung - LLPV-WO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2019 bis 31.12.9999
Abschnitt II

Dienststellenwahlausschüsse

§ 12

Bildung

(1) Bei jeder BezirksverwaltungsbehördeDienststelle ist spätestens acht Wochen vor dem ersten Wahltag des Dienststellenausschusses ein Dienststellenwahlausschuß zu bilden. Der Dienststellenwahlausschuß besteht, wenn die Zahl der Lehrer des betreffenden politischen Bezirkes weniger als 300 beträgt, aus drei Mitgliedern. Vertritt der Dienststellenausschuß 301 bis 1000 Lehrer, so besteht er aus fünf Mitgliedern, vertritt der Dienststellenausschuß mehr als 1000 Lehrer, so besteht er aus sieben Mitgliedern.

(2) Die Mitglieder jedes Dienststellenwahlausschusses sind von dem Dienststellenausschuß, für dessen Wahl sie gebildet werden, unter Berücksichtigung des Stärkeverhältnisses der im betreffenden Dienststellenausschuß vertretenen Wählergruppen auf Vorschlag dieser Wählergruppen zu bestellen. Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen.

(3) Der Dienststellenwahlausschuß bleibt bis zum Zeitpunkt des ersten Zusammentretens des neu bestellten Dienststellenwahlausschusses im Amt.

Stand vor dem 30.09.2019

In Kraft vom 01.07.1999 bis 30.09.2019
Abschnitt II

Dienststellenwahlausschüsse

§ 12

Bildung

(1) Bei jeder BezirksverwaltungsbehördeDienststelle ist spätestens acht Wochen vor dem ersten Wahltag des Dienststellenausschusses ein Dienststellenwahlausschuß zu bilden. Der Dienststellenwahlausschuß besteht, wenn die Zahl der Lehrer des betreffenden politischen Bezirkes weniger als 300 beträgt, aus drei Mitgliedern. Vertritt der Dienststellenausschuß 301 bis 1000 Lehrer, so besteht er aus fünf Mitgliedern, vertritt der Dienststellenausschuß mehr als 1000 Lehrer, so besteht er aus sieben Mitgliedern.

(2) Die Mitglieder jedes Dienststellenwahlausschusses sind von dem Dienststellenausschuß, für dessen Wahl sie gebildet werden, unter Berücksichtigung des Stärkeverhältnisses der im betreffenden Dienststellenausschuß vertretenen Wählergruppen auf Vorschlag dieser Wählergruppen zu bestellen. Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen.

(3) Der Dienststellenwahlausschuß bleibt bis zum Zeitpunkt des ersten Zusammentretens des neu bestellten Dienststellenwahlausschusses im Amt.

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