§ 15 LLPV-WO Bekanntgabe der Bestellung der Mitglieder

Landeslehrer-Personalvertreter-Wahlordnung - LLPV-WO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2019 bis 31.12.9999
§ 15

Bekanntgabe der Bestellung der Mitglieder

(1) Eine Ausfertigung des Beschlusses des Dienststellenausschusses über die Bestellung eines Lehrers zum Mitglied (Ersatzmitglied) des Dienststellenwahlausschusses ist diesem Lehrer zuzustellen.

(2) Die Namen der Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Dienststellenwahlausschusses sind unverzüglich in der "Kärntner Landeszeitung" und durch Anschlag während zweier Wochen an der Amtstafel der BezirksverwaltungsbehördeDienststelle, bei der der Dienststellenwahlausschuß gebildet wurde, kundzumachen.

Stand vor dem 30.09.2019

In Kraft vom 01.07.1999 bis 30.09.2019
§ 15

Bekanntgabe der Bestellung der Mitglieder

(1) Eine Ausfertigung des Beschlusses des Dienststellenausschusses über die Bestellung eines Lehrers zum Mitglied (Ersatzmitglied) des Dienststellenwahlausschusses ist diesem Lehrer zuzustellen.

(2) Die Namen der Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Dienststellenwahlausschusses sind unverzüglich in der "Kärntner Landeszeitung" und durch Anschlag während zweier Wochen an der Amtstafel der BezirksverwaltungsbehördeDienststelle, bei der der Dienststellenwahlausschuß gebildet wurde, kundzumachen.

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