§ 19a LLPV-WO Ausfolgung von Abschriften

Landeslehrer-Personalvertreter-Wahlordnung - LLPV-WO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2019 bis 31.12.9999
§ 19a

Ausfolgung von Abschriften

Die Leiter der BezirksverwaltungsbehördenDienststellen haben allen Wählergruppen, die sich an der Wahlwerbung beteiligen wollen, auf ihr Verlangen ein geordnetes Verzeichnis aller LandeslehrerInnen bekannt zu geben und eine Abschrift kostenlos auszufolgen. Werden von einer wahlwerbenden Gruppe weitere Abschriften verlangt, sind die dafür anfallenden Kosten zu ersetzen.

Stand vor dem 30.09.2019

In Kraft vom 28.10.2009 bis 30.09.2019
§ 19a

Ausfolgung von Abschriften

Die Leiter der BezirksverwaltungsbehördenDienststellen haben allen Wählergruppen, die sich an der Wahlwerbung beteiligen wollen, auf ihr Verlangen ein geordnetes Verzeichnis aller LandeslehrerInnen bekannt zu geben und eine Abschrift kostenlos auszufolgen. Werden von einer wahlwerbenden Gruppe weitere Abschriften verlangt, sind die dafür anfallenden Kosten zu ersetzen.

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