§ 20 LLPV-WO Wählerliste

Landeslehrer-Personalvertreter-Wahlordnung - LLPV-WO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2019 bis 31.12.9999
§ 20

Wählerliste

(1) Der Dienststellenwahlausschuß hat an Hand des Verzeichnisses der Lehrer die Wahlberechtigten festzustellen, indem er die Lehrer ausscheidet, die

a)

am Tag der Wahlausschreibung noch nicht einen Monat Lehrer sind;

b)

gemäß § 15 Abs. 3 und 4 sowie § 42 lit g des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl Nr 133/1967, in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 10/1999BGBl I Nr 58/2019, vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

(2) Auf Grund der Feststellung nach Abs. 1 und allenfalls notwendiger Ergänzungen des Verzeichnisses der Lehrer hat der Dienststellenwahlausschuß die Wählerliste anzulegen.

Stand vor dem 30.09.2019

In Kraft vom 01.07.1999 bis 30.09.2019
§ 20

Wählerliste

(1) Der Dienststellenwahlausschuß hat an Hand des Verzeichnisses der Lehrer die Wahlberechtigten festzustellen, indem er die Lehrer ausscheidet, die

a)

am Tag der Wahlausschreibung noch nicht einen Monat Lehrer sind;

b)

gemäß § 15 Abs. 3 und 4 sowie § 42 lit g des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl Nr 133/1967, in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 10/1999BGBl I Nr 58/2019, vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

(2) Auf Grund der Feststellung nach Abs. 1 und allenfalls notwendiger Ergänzungen des Verzeichnisses der Lehrer hat der Dienststellenwahlausschuß die Wählerliste anzulegen.

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