§ 9 Oö. GD 2002 (weggefallen)

Oö. Gemeinde-Dienstpostenplanverordnung 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.12.2019 bis 31.12.9999
§ 9

Gemeinden mit 4.501 - 7.000 Einwohner

(1) In Gemeinden mit 4.501 - 7.000 Einwohner können folgende Dienstposten festgesetzt werden:

---------------------------------------------------------------------

Anzahl Art Funktions- Verwendung

laufbahn

---------------------------------------------------------------------

1 BOö. GD 9 Leiter/in des Gemeindeamts

2 B GD 13 Referent/in mit besonderer Funktion

---------------------------------------------------------------------

(2) Die weiteren Dienstposten sind unter Bedachtnahme auf die im § 1 Abs. 2 festgelegten Grundsätze, den Verwaltungs- und Gebarungsumfang sowie besondere Umstände festzusetzen2002 seit 12.12.2019 weggefallen.

Stand vor dem 12.12.2019

In Kraft vom 01.08.2002 bis 12.12.2019
§ 9

Gemeinden mit 4.501 - 7.000 Einwohner

(1) In Gemeinden mit 4.501 - 7.000 Einwohner können folgende Dienstposten festgesetzt werden:

---------------------------------------------------------------------

Anzahl Art Funktions- Verwendung

laufbahn

---------------------------------------------------------------------

1 BOö. GD 9 Leiter/in des Gemeindeamts

2 B GD 13 Referent/in mit besonderer Funktion

---------------------------------------------------------------------

(2) Die weiteren Dienstposten sind unter Bedachtnahme auf die im § 1 Abs. 2 festgelegten Grundsätze, den Verwaltungs- und Gebarungsumfang sowie besondere Umstände festzusetzen2002 seit 12.12.2019 weggefallen.

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