§ 3 Oö. PflSchG 2002 (weggefallen)

Oö. Pflanzenschutzgesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.12.2019 bis 31.12.9999
(1) Die Eigentümer und sonstigen Verfügungsberechtigten von Grundstücken, Baulichkeiten und Transportmitteln, auf oder in denen sich Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände, die als Überträger von Schadorganismen in Betracht kommen, befinden, haben neben den ihnen durch dieses Landesgesetz sonst noch auferlegten Pflichten

1.

ihre Grundstücke, Baulichkeiten und Transportmittel sowie Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse tunlichst frei von Schadorganismen zu halten,

2.

jedes atypische Auftreten von Schadorganismen, die sich in gefahrdrohender Weise vermehren, oder jeden Verdacht eines solchen Auftretens unverzüglich der Gemeinde zu melden,

3.

das Betreten ihrer Grundstücke, Baulichkeiten und Transportmittel durch die mit der Vollziehung dieses Landesgesetzes betrauten Behörden einschließlich der Pflanzenschutzstelle sowie durch von der Behörde beauftragte Dritte im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben ohne Entschädigung zu dulden sowie die amtliche Entnahme von Pflanzenproben, Bodenproben, Proben von Pflanzenerzeugnissen und dgl. für Untersuchungszwecke ohne Entschädigung zuzulassen, soweit dies im Interesse des Pflanzenschutzes, auch zum Zweck der Überwachung, erforderlich ist,

4.

den mit der Vollziehung dieses Landesgesetzes betrauten Behörden einschließlich der Pflanzenschutzstelle sowie von der Behörde beauftragten Dritten im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben auf Anfrage die zur Durchführung dieses Landesgesetzes erforderlichen Auskünfte, insbesondere über das Auftreten von Schadorganismen sowie über die Begleitumstände, zu erteilen,

5.

die ihnen in Vollziehung dieses Landesgesetzes, insbesondere auf Grund der §§ 4 und 5, aufgetragenen Pflanzenschutzmaßnahmen sachgemäß durchzuführen und dabei die Anordnungen von allenfalls mit der Leitung der Maßnahme betrauten Dritten zu befolgen, solche Maßnahmen auftragsgemäß von fachkundigen Dritten durchführen zu lassen oder die Durchführung von Pflanzenschutzmaßnahmen durch von der Behörde betraute Dritte zu dulden sowie

6.

allenfalls angeordnete besondere Untersuchungs- und Anzeigepflichten im Sinn des § 5 zu erfüllen.

(Anm: LGBl.Nr. 63/2012, 90/2013)

(2) Die Verpflichtungen gemäß Abs§ 3 . 1 Z 3 und 4 bestehen auch gegenüber Organen des LandesverwaltungsgerichtsPflSchG 2002 seit 23.12.2019 weggefallen. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

Stand vor dem 23.12.2019

In Kraft vom 01.01.2014 bis 23.12.2019
(1) Die Eigentümer und sonstigen Verfügungsberechtigten von Grundstücken, Baulichkeiten und Transportmitteln, auf oder in denen sich Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände, die als Überträger von Schadorganismen in Betracht kommen, befinden, haben neben den ihnen durch dieses Landesgesetz sonst noch auferlegten Pflichten

1.

ihre Grundstücke, Baulichkeiten und Transportmittel sowie Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse tunlichst frei von Schadorganismen zu halten,

2.

jedes atypische Auftreten von Schadorganismen, die sich in gefahrdrohender Weise vermehren, oder jeden Verdacht eines solchen Auftretens unverzüglich der Gemeinde zu melden,

3.

das Betreten ihrer Grundstücke, Baulichkeiten und Transportmittel durch die mit der Vollziehung dieses Landesgesetzes betrauten Behörden einschließlich der Pflanzenschutzstelle sowie durch von der Behörde beauftragte Dritte im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben ohne Entschädigung zu dulden sowie die amtliche Entnahme von Pflanzenproben, Bodenproben, Proben von Pflanzenerzeugnissen und dgl. für Untersuchungszwecke ohne Entschädigung zuzulassen, soweit dies im Interesse des Pflanzenschutzes, auch zum Zweck der Überwachung, erforderlich ist,

4.

den mit der Vollziehung dieses Landesgesetzes betrauten Behörden einschließlich der Pflanzenschutzstelle sowie von der Behörde beauftragten Dritten im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben auf Anfrage die zur Durchführung dieses Landesgesetzes erforderlichen Auskünfte, insbesondere über das Auftreten von Schadorganismen sowie über die Begleitumstände, zu erteilen,

5.

die ihnen in Vollziehung dieses Landesgesetzes, insbesondere auf Grund der §§ 4 und 5, aufgetragenen Pflanzenschutzmaßnahmen sachgemäß durchzuführen und dabei die Anordnungen von allenfalls mit der Leitung der Maßnahme betrauten Dritten zu befolgen, solche Maßnahmen auftragsgemäß von fachkundigen Dritten durchführen zu lassen oder die Durchführung von Pflanzenschutzmaßnahmen durch von der Behörde betraute Dritte zu dulden sowie

6.

allenfalls angeordnete besondere Untersuchungs- und Anzeigepflichten im Sinn des § 5 zu erfüllen.

(Anm: LGBl.Nr. 63/2012, 90/2013)

(2) Die Verpflichtungen gemäß Abs§ 3 . 1 Z 3 und 4 bestehen auch gegenüber Organen des LandesverwaltungsgerichtsPflSchG 2002 seit 23.12.2019 weggefallen. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

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