§ 4 Oö. PflSchG 2002 (weggefallen)

Oö. Pflanzenschutzgesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.12.2019 bis 31.12.9999
§ 4

Behördliche Anordnungen bei gefahrdrohender Vermehrung von

Schadorganismen

(1) Erhält die Behörde Kenntnis von einem atypischen Auftreten von Schadorganismen, die sich in gefahrdrohender Weise vermehren, hat sie den im § 3 genannten Personen nach Anhörung der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich durch Bescheid oder Verordnung jene Pflanzenschutzmaßnahmen aufzutragen, die zur wirksamen Bekämpfung dieser Schadorganismen erforderlich sind.

(2) Soweit mit Rücksicht auf die Gefährlichkeit eines Schadorganismus zum Zweck eines wirksamen Pflanzenschutzes eine besondere wechselseitige Abstimmung und Koordination der zu setzenden Pflanzenschutzmaßnahmen oder besonderes Fachwissen erforderlich ist, kann die Behörde in einer Anordnung gemäß Abs. 1 bestimmen, dass

1.

die Verpflichteten fachkundige natürliche oder juristische Personen, die den von der Behörde näher festgelegten Qualifikationskriterien entsprechen, mit der Durchführung der angeordneten Pflanzenschutzmaßnahmen zu betrauen haben oder

2.

die Leitung oder Durchführung der angeordneten Pflanzenschutzmaßnahmen fachkundigen natürlichen oder juristischen Personen übertragen wird, die von der Behörde zu bestimmen sind.

(3) Die Betrauung fachkundiger Dritter mit der Leitung oder Durchführung angeordneter Pflanzenschutzmaßnahmen im Sinn des Abs. 2 Z. 2 hat in Form eines privatrechtlichen Vertrags zu erfolgen.

(4) Verordnungen im Sinn des Abs. 1 sind durch Aushang an der Amtstafel jener Bezirksverwaltungsbehörden und Gemeinden kundzumachen, auf deren Gebiet sich die angeordnete Pflanzenschutzmaßnahme bezieht; § 94 Oö. Gemeindeordnung 1990 gilt sinngemäßPflSchG 2002 seit 23.12.2019 weggefallen. Überdies sind derartige Verordnungen der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich zur Kenntnis zu bringen.

(5) Bei Gefahr in Verzug hat die Behörde die erforderlichen Pflanzenschutzmaßnahmen ohne weiteres Verfahren in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anzuordnen und, wenn deren sofortige Durchführung durch die im § 3 genannten Personen nicht sichergestellt ist, diese selbst durchzuführen oder durchführen zu lassen.

Stand vor dem 23.12.2019

In Kraft vom 01.08.2002 bis 23.12.2019
§ 4

Behördliche Anordnungen bei gefahrdrohender Vermehrung von

Schadorganismen

(1) Erhält die Behörde Kenntnis von einem atypischen Auftreten von Schadorganismen, die sich in gefahrdrohender Weise vermehren, hat sie den im § 3 genannten Personen nach Anhörung der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich durch Bescheid oder Verordnung jene Pflanzenschutzmaßnahmen aufzutragen, die zur wirksamen Bekämpfung dieser Schadorganismen erforderlich sind.

(2) Soweit mit Rücksicht auf die Gefährlichkeit eines Schadorganismus zum Zweck eines wirksamen Pflanzenschutzes eine besondere wechselseitige Abstimmung und Koordination der zu setzenden Pflanzenschutzmaßnahmen oder besonderes Fachwissen erforderlich ist, kann die Behörde in einer Anordnung gemäß Abs. 1 bestimmen, dass

1.

die Verpflichteten fachkundige natürliche oder juristische Personen, die den von der Behörde näher festgelegten Qualifikationskriterien entsprechen, mit der Durchführung der angeordneten Pflanzenschutzmaßnahmen zu betrauen haben oder

2.

die Leitung oder Durchführung der angeordneten Pflanzenschutzmaßnahmen fachkundigen natürlichen oder juristischen Personen übertragen wird, die von der Behörde zu bestimmen sind.

(3) Die Betrauung fachkundiger Dritter mit der Leitung oder Durchführung angeordneter Pflanzenschutzmaßnahmen im Sinn des Abs. 2 Z. 2 hat in Form eines privatrechtlichen Vertrags zu erfolgen.

(4) Verordnungen im Sinn des Abs. 1 sind durch Aushang an der Amtstafel jener Bezirksverwaltungsbehörden und Gemeinden kundzumachen, auf deren Gebiet sich die angeordnete Pflanzenschutzmaßnahme bezieht; § 94 Oö. Gemeindeordnung 1990 gilt sinngemäßPflSchG 2002 seit 23.12.2019 weggefallen. Überdies sind derartige Verordnungen der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich zur Kenntnis zu bringen.

(5) Bei Gefahr in Verzug hat die Behörde die erforderlichen Pflanzenschutzmaßnahmen ohne weiteres Verfahren in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anzuordnen und, wenn deren sofortige Durchführung durch die im § 3 genannten Personen nicht sichergestellt ist, diese selbst durchzuführen oder durchführen zu lassen.

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