§ 5 Oö. PflSchG 2002 (weggefallen)

Oö. Pflanzenschutzgesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.12.2019 bis 31.12.9999
§ 5

Behördliche Anordnungen bei

besonders gefährlichen Schadorganismen

Hinsichtlich einzelner Schadorganismen, die ein besonderes Maß an Gefährlichkeit aufweisen und daher im Interesse des Pflanzenschutzes besondere Vorkehrungen erforderlich machen, kann die Landesregierung nach Anhörung der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich auch unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 die Durchführung von Pflanzenschutzmaßnahmen verordnen. Soweit die Vorschriften über die allgemeinen Pflichten der im § 3 genannten Personen und die im § 11 vorgesehenen Überwachungsmaßnahmen nicht ausreichen, um der Bedrohung durch einen derartigen Schadorganismus wirksam zu begegnen, können in einer solchen Verordnung auch besondere Untersuchungs- und Anzeigepflichten sowie besondere behördliche Überwachungsmaßnahmen angeordnet werdenPflSchG 2002 seit 23.12.2019 weggefallen. Bei der Beurteilung der Erforderlichkeit ist insbesondere auch auf die Pflicht zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft Bedacht zu nehmen.

Stand vor dem 23.12.2019

In Kraft vom 01.08.2002 bis 23.12.2019
§ 5

Behördliche Anordnungen bei

besonders gefährlichen Schadorganismen

Hinsichtlich einzelner Schadorganismen, die ein besonderes Maß an Gefährlichkeit aufweisen und daher im Interesse des Pflanzenschutzes besondere Vorkehrungen erforderlich machen, kann die Landesregierung nach Anhörung der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich auch unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 die Durchführung von Pflanzenschutzmaßnahmen verordnen. Soweit die Vorschriften über die allgemeinen Pflichten der im § 3 genannten Personen und die im § 11 vorgesehenen Überwachungsmaßnahmen nicht ausreichen, um der Bedrohung durch einen derartigen Schadorganismus wirksam zu begegnen, können in einer solchen Verordnung auch besondere Untersuchungs- und Anzeigepflichten sowie besondere behördliche Überwachungsmaßnahmen angeordnet werdenPflSchG 2002 seit 23.12.2019 weggefallen. Bei der Beurteilung der Erforderlichkeit ist insbesondere auch auf die Pflicht zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft Bedacht zu nehmen.

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