§ 6 Oö. PflSchG 2002 (weggefallen)

Oö. Pflanzenschutzgesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.12.2019 bis 31.12.9999
§ 6

Verhältnis der behördlichen Anordnungen zu anderen Rechtsgebieten

(1) Vorschriften anderer Bundes- und Landesgesetze werden durch behördliche Anordnungen im Sinn der §§ 4 und 5 grundsätzlich nicht berührt.

(2) Abweichend von Abs. 1 bedürfen Pflanzenschutzmaßnahmen, die in Durchführung einer gemäß § 4 oder § 5 erteilten Anordnung gesetzt werden, keiner gesonderten naturschutzrechtlichen Bewilligung oder FeststellungPflSchG 2002 seit 23.12.2019 weggefallen. Maßnahmen, die nach naturschutzrechtlichen Bestimmungen einer Bewilligungs- oder Feststellungspflicht unterliegen, dürfen von der Behörde jedoch nur insoweit angeordnet werden, als die Voraussetzungen für die Erteilung einer diesbezüglichen Bewilligung oder Feststellung erfüllt sind. Derartige Anordnungen sind der Naturschutzbehörde zur Kenntnis zu bringen.

Stand vor dem 23.12.2019

In Kraft vom 01.08.2002 bis 23.12.2019
§ 6

Verhältnis der behördlichen Anordnungen zu anderen Rechtsgebieten

(1) Vorschriften anderer Bundes- und Landesgesetze werden durch behördliche Anordnungen im Sinn der §§ 4 und 5 grundsätzlich nicht berührt.

(2) Abweichend von Abs. 1 bedürfen Pflanzenschutzmaßnahmen, die in Durchführung einer gemäß § 4 oder § 5 erteilten Anordnung gesetzt werden, keiner gesonderten naturschutzrechtlichen Bewilligung oder FeststellungPflSchG 2002 seit 23.12.2019 weggefallen. Maßnahmen, die nach naturschutzrechtlichen Bestimmungen einer Bewilligungs- oder Feststellungspflicht unterliegen, dürfen von der Behörde jedoch nur insoweit angeordnet werden, als die Voraussetzungen für die Erteilung einer diesbezüglichen Bewilligung oder Feststellung erfüllt sind. Derartige Anordnungen sind der Naturschutzbehörde zur Kenntnis zu bringen.

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