§ 9 Oö. PflSchG 2002 (weggefallen)

Oö. Pflanzenschutzgesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.12.2019 bis 31.12.9999
§ 9

Verbot des Haltens von Schadorganismen und bestimmten

Verdachtsgegenständen

(1) Das Halten von Schadorganismen sowie von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen im Sinn von Anhang I, II, III, IV und V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 ist verboten, sofern nicht auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft eine Ermächtigung der Republik Österreich zur Zulassung von deren Verbringung vorliegt und die diesbezügliche Bewilligung von der zuständigen nationalen Behörde erteilt wurdePflSchG 2002 seit 23.12.2019 weggefallen.

(2) Die Behörde hat auf Antrag weitere Ausnahmen vom Verbot des Abs. 1 zu genehmigen, wenn

1.

die im Antrag angeführten Schadorganismen, Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände für Versuchszwecke, wissenschaftliche Zwecke oder Pflanzenzüchtungsvorhaben benötigt werden; übersteigt die beantragte Menge an genehmigungspflichtigem Material das für die Durchführung der beantragten und für zulässig befundenen Arbeiten unbedingt erforderliche Maß, hat die Behörde im Genehmigungsbescheid eine entsprechende Begrenzung zu verfügen,

2.

die wissenschaftliche und fachliche Qualifikation des Personals, das die geplanten Arbeiten durchführen soll, gegeben ist und

3.

die Quarantänebedingungen der Räumlichkeiten und Einrichtungen, in denen die geplanten Arbeiten durchgeführt werden sollen, so ausgelegt sind, dass die betreffenden Schadorganismen nicht entweichen und sich somit nicht verbreiten können; die Erfüllung dieser Voraussetzung kann erforderlichenfalls durch Vorschreibung entsprechender Auflagen sichergestellt werden.

Vor der Erteilung einer Genehmigung hat die Behörde ein Gutachten der Pflanzenschutzstelle einzuholen.

(3) Anträge im Sinn des Abs. 2 haben jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:

1.

Name und Anschrift der für die geplanten Arbeiten verantwortlichen Person;

2.

wissenschaftliche Namen des Materials, einschließlich gegebenenfalls des betreffenden Schadorganismus;

3.

Art des bei den Arbeiten zu verwendenden Materials;

4.

Menge des Materials;

5.

Ursprungsort des Materials, einschließlich entsprechender schriftlicher Belege für Material, das aus einem Drittland eingeführt wird;

6.

Dauer, Art und Ziele der geplanten Arbeiten, einschließlich mindestens einer Zusammenfassung der Arbeiten und einer Spezifikation für die Arbeiten zu Versuchs-, Forschungs- oder Züchtungszwecken;

7.

Anschrift und Beschreibung der Quarantänestation und gegebenenfalls Orte der Untersuchung;

8.

gegebenenfalls Ort der ersten Lagerung oder ersten Anpflanzung nach der amtlichen Freigabe des Materials;

9.

gegebenenfalls die vorgeschlagenen Verfahren zur Vernichtung oder Behandlung des Materials nach Abschluss der zugelassenen Arbeiten.

(4) Die Pflanzenschutzstelle hat die Einhaltung der gemäß Abs. 2 Z. 3 vorgeschriebenen Quarantänebedingungen zu überwachen. Eine nähere Überprüfung hat bei begründetem Verdacht der Nichteinhaltung dieser Bedingungen, mindestens aber einmal im Jahr zu erfolgen.

(5) Erhält die Behörde Kenntnis davon, dass die im Abs. 2 genannten Kriterien nicht oder nicht mehr erfüllt sind, hat sie die Genehmigung unverzüglich zu widerrufen.

(6) Die Aufhebung der gemäß Abs. 2 Z. 3 vorgeschriebenen Quarantänebedingungen bedarf der behördlichen Genehmigung. Die Genehmigung ist auf Antrag zu erteilen, wenn die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände nach Durchführung der im Anhang III zur Richtlinie 95/44/EG der Kommission vom 26. Juli 1995 vorgesehenen Quarantänemaßnahmen (einschließlich Tests) durch die Pflanzenschutzstelle als frei von Schadorganismen im Sinn der Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 befunden worden sind.

(7) Ergeben die Quarantänemaßnahmen (einschließlich Tests) im Sinn des Abs. 6, dass ein Befall mit Schadorganismen vorliegt, hat die Behörde dem Antragsteller geeignete Maßnahmen, einschließlich der Entwesung der betroffenen Räumlichkeiten und Einrichtungen aufzutragen, die zur vollständigen Tilgung der entsprechenden Schadorganismen führen. In gleicher Weise hat die Behörde nach Beendigung der gemäß Abs. 2 genehmigten Arbeiten zu verfahren. Die Pflanzenschutzstelle hat die Durchführung der aufgetragenen Maßnahmen zu überwachen.

(8) Die Kosten einer Überprüfung gemäß Abs. 4, einer Untersuchung gemäß Abs. 6 sowie der Überwachung gemäß Abs. 7 sind dem Genehmigungswerber von der Pflanzenschutzstelle bescheidmäßig in Rechnung zu stellen.

Stand vor dem 23.12.2019

In Kraft vom 01.08.2002 bis 23.12.2019
§ 9

Verbot des Haltens von Schadorganismen und bestimmten

Verdachtsgegenständen

(1) Das Halten von Schadorganismen sowie von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen im Sinn von Anhang I, II, III, IV und V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 ist verboten, sofern nicht auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft eine Ermächtigung der Republik Österreich zur Zulassung von deren Verbringung vorliegt und die diesbezügliche Bewilligung von der zuständigen nationalen Behörde erteilt wurdePflSchG 2002 seit 23.12.2019 weggefallen.

(2) Die Behörde hat auf Antrag weitere Ausnahmen vom Verbot des Abs. 1 zu genehmigen, wenn

1.

die im Antrag angeführten Schadorganismen, Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände für Versuchszwecke, wissenschaftliche Zwecke oder Pflanzenzüchtungsvorhaben benötigt werden; übersteigt die beantragte Menge an genehmigungspflichtigem Material das für die Durchführung der beantragten und für zulässig befundenen Arbeiten unbedingt erforderliche Maß, hat die Behörde im Genehmigungsbescheid eine entsprechende Begrenzung zu verfügen,

2.

die wissenschaftliche und fachliche Qualifikation des Personals, das die geplanten Arbeiten durchführen soll, gegeben ist und

3.

die Quarantänebedingungen der Räumlichkeiten und Einrichtungen, in denen die geplanten Arbeiten durchgeführt werden sollen, so ausgelegt sind, dass die betreffenden Schadorganismen nicht entweichen und sich somit nicht verbreiten können; die Erfüllung dieser Voraussetzung kann erforderlichenfalls durch Vorschreibung entsprechender Auflagen sichergestellt werden.

Vor der Erteilung einer Genehmigung hat die Behörde ein Gutachten der Pflanzenschutzstelle einzuholen.

(3) Anträge im Sinn des Abs. 2 haben jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:

1.

Name und Anschrift der für die geplanten Arbeiten verantwortlichen Person;

2.

wissenschaftliche Namen des Materials, einschließlich gegebenenfalls des betreffenden Schadorganismus;

3.

Art des bei den Arbeiten zu verwendenden Materials;

4.

Menge des Materials;

5.

Ursprungsort des Materials, einschließlich entsprechender schriftlicher Belege für Material, das aus einem Drittland eingeführt wird;

6.

Dauer, Art und Ziele der geplanten Arbeiten, einschließlich mindestens einer Zusammenfassung der Arbeiten und einer Spezifikation für die Arbeiten zu Versuchs-, Forschungs- oder Züchtungszwecken;

7.

Anschrift und Beschreibung der Quarantänestation und gegebenenfalls Orte der Untersuchung;

8.

gegebenenfalls Ort der ersten Lagerung oder ersten Anpflanzung nach der amtlichen Freigabe des Materials;

9.

gegebenenfalls die vorgeschlagenen Verfahren zur Vernichtung oder Behandlung des Materials nach Abschluss der zugelassenen Arbeiten.

(4) Die Pflanzenschutzstelle hat die Einhaltung der gemäß Abs. 2 Z. 3 vorgeschriebenen Quarantänebedingungen zu überwachen. Eine nähere Überprüfung hat bei begründetem Verdacht der Nichteinhaltung dieser Bedingungen, mindestens aber einmal im Jahr zu erfolgen.

(5) Erhält die Behörde Kenntnis davon, dass die im Abs. 2 genannten Kriterien nicht oder nicht mehr erfüllt sind, hat sie die Genehmigung unverzüglich zu widerrufen.

(6) Die Aufhebung der gemäß Abs. 2 Z. 3 vorgeschriebenen Quarantänebedingungen bedarf der behördlichen Genehmigung. Die Genehmigung ist auf Antrag zu erteilen, wenn die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände nach Durchführung der im Anhang III zur Richtlinie 95/44/EG der Kommission vom 26. Juli 1995 vorgesehenen Quarantänemaßnahmen (einschließlich Tests) durch die Pflanzenschutzstelle als frei von Schadorganismen im Sinn der Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 befunden worden sind.

(7) Ergeben die Quarantänemaßnahmen (einschließlich Tests) im Sinn des Abs. 6, dass ein Befall mit Schadorganismen vorliegt, hat die Behörde dem Antragsteller geeignete Maßnahmen, einschließlich der Entwesung der betroffenen Räumlichkeiten und Einrichtungen aufzutragen, die zur vollständigen Tilgung der entsprechenden Schadorganismen führen. In gleicher Weise hat die Behörde nach Beendigung der gemäß Abs. 2 genehmigten Arbeiten zu verfahren. Die Pflanzenschutzstelle hat die Durchführung der aufgetragenen Maßnahmen zu überwachen.

(8) Die Kosten einer Überprüfung gemäß Abs. 4, einer Untersuchung gemäß Abs. 6 sowie der Überwachung gemäß Abs. 7 sind dem Genehmigungswerber von der Pflanzenschutzstelle bescheidmäßig in Rechnung zu stellen.

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