§ 13 Oö. PflSchG 2002 (weggefallen)

Oö. Pflanzenschutzgesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.12.2019 bis 31.12.9999
§ 13

Strafbestimmungen

Wer

1.

den im § 3 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt oder

2.

entgegen § 9 Schadorganismen oder Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse sowie andere Gegenstände im Sinn von Anhang I, II, III, IV und V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 hält, bescheidmäßig vorgeschriebene Quarantänebedingungen ohne Genehmigung aufgibt oder behördliche Aufträge betreffend Maßnahmen zur vollständigen Tilgung von Schadorganismen missachtet oder

3.

den in Verordnungen und Bescheiden, die auf Grund dieses Landesgesetzes erlassen wurden, enthaltenen Geboten oder Verboten zuwiderhandelt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe von bis zu 5.000 Euro zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.

(Anm: LGBl. Nr. 60/2005)

Oö. PflSchG 2002 seit 23.12.2019 weggefallen.

Stand vor dem 23.12.2019

In Kraft vom 03.06.2005 bis 23.12.2019
§ 13

Strafbestimmungen

Wer

1.

den im § 3 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt oder

2.

entgegen § 9 Schadorganismen oder Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse sowie andere Gegenstände im Sinn von Anhang I, II, III, IV und V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 hält, bescheidmäßig vorgeschriebene Quarantänebedingungen ohne Genehmigung aufgibt oder behördliche Aufträge betreffend Maßnahmen zur vollständigen Tilgung von Schadorganismen missachtet oder

3.

den in Verordnungen und Bescheiden, die auf Grund dieses Landesgesetzes erlassen wurden, enthaltenen Geboten oder Verboten zuwiderhandelt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe von bis zu 5.000 Euro zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.

(Anm: LGBl. Nr. 60/2005)

Oö. PflSchG 2002 seit 23.12.2019 weggefallen.

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