§ 55 LLPV-WO Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen über die Wahl der

Landeslehrer-Personalvertreter-Wahlordnung - LLPV-WO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2019 bis 31.12.9999
Abschnitt II

Wahl der Dienststellenausschüsse und der Zentralausschüsse

§ 55

Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen über die Wahl der

Dienststellenausschüsse und des Zentralausschusses für Lehrer für

öffentliche allgemeinbildende Pflichtschulen

(1) Auf die Wahl der Mitglieder der Dienststellenausschüsse und der Zentralausschüsse der BerufsschulBerufschul- und Fachschullehrer finden die Bestimmungen der Abschnitte III und IV des 1. Hauptstückes sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, daß an die Stelle der Bezirksverwaltungsbehörde (§ 18 Abs 1 lit b und e) die Dienststelle (Schule) zu treten hat, bei der ein Dienststellenausschuß zu wählen ist, daß die LandesregierungBildungsdirektion das Verzeichnis der Lehrer (§ 19) den Dienststellenwahlausschüssen zu übermitteln hat und daß die Wählerliste (§ 21) bei der Dienststelle (Schule) aufzulegen ist.

“ .

(2) Vom Beschluß über die Ausschreibung der Wahl der Dienststellenausschüsse ist der Leiter der Dienststelle (Schule), bei der ein Dienststellenausschuß zu wählen ist, unverzüglich schriftlich zu verständigen.

Stand vor dem 30.09.2019

In Kraft vom 01.07.1999 bis 30.09.2019
Abschnitt II

Wahl der Dienststellenausschüsse und der Zentralausschüsse

§ 55

Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen über die Wahl der

Dienststellenausschüsse und des Zentralausschusses für Lehrer für

öffentliche allgemeinbildende Pflichtschulen

(1) Auf die Wahl der Mitglieder der Dienststellenausschüsse und der Zentralausschüsse der BerufsschulBerufschul- und Fachschullehrer finden die Bestimmungen der Abschnitte III und IV des 1. Hauptstückes sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, daß an die Stelle der Bezirksverwaltungsbehörde (§ 18 Abs 1 lit b und e) die Dienststelle (Schule) zu treten hat, bei der ein Dienststellenausschuß zu wählen ist, daß die LandesregierungBildungsdirektion das Verzeichnis der Lehrer (§ 19) den Dienststellenwahlausschüssen zu übermitteln hat und daß die Wählerliste (§ 21) bei der Dienststelle (Schule) aufzulegen ist.

“ .

(2) Vom Beschluß über die Ausschreibung der Wahl der Dienststellenausschüsse ist der Leiter der Dienststelle (Schule), bei der ein Dienststellenausschuß zu wählen ist, unverzüglich schriftlich zu verständigen.

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