§ 2 Oö. GemHKRO (weggefallen)

Oö. Gemeindehaushalts-, Kassen- und Rechnungsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.08.2019 bis 31.12.9999
§ 2

Gegenstand der Veranschlagung

(1) Zu veranschlagen sind alle Einnahmen und Ausgaben, die im Laufe des Finanzjahres voraussichtlich fällig werden, sofern sie endgültig solche der Gemeinde sind.

(2) Als Einnahmen und Ausgaben im Sinn des Abs. 1 sind auch zu veranschlagen:

1.

Vorschüsse gegen Ersatz;

2.

Zuführungen an und Entnahmen aus Rücklagen sowie deren Erträgnisse;

3.

Einnahmen aus Schuldaufnahmen sowie deren Rückersätze;

4.

Einnahmen aus der Veräußerung von Vermögen;

5.

Sachbezüge der Bediensteten;

6.

Tauschvorgänge.

(3) Vergütungen zwischen Verwaltungszweigen sind jedenfalls dann zu veranschlagen, wenn es sich um Entgelte für tatsächlich erbrachte Leistungen von Betrieben, betriebsähnlichen Einrichtungen, Betrieben mit marktbestimmter Tätigkeit oder wirtschaftlichen Unternehmungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, für die keine eigenen Wirtschaftspläne aufgestellt werden, oder an solche handeltGemHKRO seit 29.08.2019 weggefallen. Die Vergütungen sind als solche ersichtlich zu machen.

(4) Soll-Überschüsse und Soll-Abgänge aus Vorjahren sind spätestens im Voranschlag des zweitnächsten Finanzjahres zu veranschlagen.

(5) Über die nach den Abs. 1 bis 4 zu veranschlagenden Einnahmen und Ausgaben hinaus können ferner veranschlagt werden:

1.

Verstärkungsmittel zur Deckung von überplanmäßigen ordentlichen Ausgaben (Kreditüberschreitungen). Ihre Höhe darf jedoch 5%o der veranschlagten ordentlichen Gesamtausgaben nicht überschreiten;

2.

Mittel, die dem Bürgermeister zur Leistung von der Art nach im Voranschlag nicht vorgesehenen Ausgaben (neue Kredite) zur Erfüllung von gemeindlichen Aufgaben zur Verfügung stehen (Verfügungsmittel). Ihre Höhe darf jedoch 3%o der veranschlagten ordentlichen Gesamtausgaben nicht überschreiten;

3.

Mittel, die vom Bürgermeister für die Vertretung nach außen bei Empfängen und ähnlichen Veranstaltungen verwendet werden (Repräsentationsausgaben). Ihre Höhe darf jedoch 1,5%o der veranschlagten ordentlichen Gesamtausgaben nicht überschreiten.

(6) Die Voranschlagsbeträge für Verstärkungsmittel, für Verfügungsmittel und für Repräsentationsausgaben (Abs. 5) dürfen nicht überschritten werden. Die Mittel gemäß Abs. 5 Z. 2 und 3 dürfen nicht zum Ausgleich eines Mehrerfordernisses bei einer anderen Voranschlagsstelle herangezogen werden; die Bestimmungen des § 9 finden auf sie keine Anwendung.

(7) Einnahmen, die nicht endgültig für die Gemeinde angenommen werden, sondern an Dritte weiterzuleiten sind, und Ausgaben, die nicht in Erfüllung von Aufgaben der Gemeinde, sondern für Rechnung eines Dritten vollzogen werden, sind nicht zu veranschlagen (voranschlagsunwirksame oder durchlaufende Gebarung). Ebenfalls nicht zu veranschlagen sind Kassenkredite.

Stand vor dem 29.08.2019

In Kraft vom 01.09.2002 bis 29.08.2019
§ 2

Gegenstand der Veranschlagung

(1) Zu veranschlagen sind alle Einnahmen und Ausgaben, die im Laufe des Finanzjahres voraussichtlich fällig werden, sofern sie endgültig solche der Gemeinde sind.

(2) Als Einnahmen und Ausgaben im Sinn des Abs. 1 sind auch zu veranschlagen:

1.

Vorschüsse gegen Ersatz;

2.

Zuführungen an und Entnahmen aus Rücklagen sowie deren Erträgnisse;

3.

Einnahmen aus Schuldaufnahmen sowie deren Rückersätze;

4.

Einnahmen aus der Veräußerung von Vermögen;

5.

Sachbezüge der Bediensteten;

6.

Tauschvorgänge.

(3) Vergütungen zwischen Verwaltungszweigen sind jedenfalls dann zu veranschlagen, wenn es sich um Entgelte für tatsächlich erbrachte Leistungen von Betrieben, betriebsähnlichen Einrichtungen, Betrieben mit marktbestimmter Tätigkeit oder wirtschaftlichen Unternehmungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, für die keine eigenen Wirtschaftspläne aufgestellt werden, oder an solche handeltGemHKRO seit 29.08.2019 weggefallen. Die Vergütungen sind als solche ersichtlich zu machen.

(4) Soll-Überschüsse und Soll-Abgänge aus Vorjahren sind spätestens im Voranschlag des zweitnächsten Finanzjahres zu veranschlagen.

(5) Über die nach den Abs. 1 bis 4 zu veranschlagenden Einnahmen und Ausgaben hinaus können ferner veranschlagt werden:

1.

Verstärkungsmittel zur Deckung von überplanmäßigen ordentlichen Ausgaben (Kreditüberschreitungen). Ihre Höhe darf jedoch 5%o der veranschlagten ordentlichen Gesamtausgaben nicht überschreiten;

2.

Mittel, die dem Bürgermeister zur Leistung von der Art nach im Voranschlag nicht vorgesehenen Ausgaben (neue Kredite) zur Erfüllung von gemeindlichen Aufgaben zur Verfügung stehen (Verfügungsmittel). Ihre Höhe darf jedoch 3%o der veranschlagten ordentlichen Gesamtausgaben nicht überschreiten;

3.

Mittel, die vom Bürgermeister für die Vertretung nach außen bei Empfängen und ähnlichen Veranstaltungen verwendet werden (Repräsentationsausgaben). Ihre Höhe darf jedoch 1,5%o der veranschlagten ordentlichen Gesamtausgaben nicht überschreiten.

(6) Die Voranschlagsbeträge für Verstärkungsmittel, für Verfügungsmittel und für Repräsentationsausgaben (Abs. 5) dürfen nicht überschritten werden. Die Mittel gemäß Abs. 5 Z. 2 und 3 dürfen nicht zum Ausgleich eines Mehrerfordernisses bei einer anderen Voranschlagsstelle herangezogen werden; die Bestimmungen des § 9 finden auf sie keine Anwendung.

(7) Einnahmen, die nicht endgültig für die Gemeinde angenommen werden, sondern an Dritte weiterzuleiten sind, und Ausgaben, die nicht in Erfüllung von Aufgaben der Gemeinde, sondern für Rechnung eines Dritten vollzogen werden, sind nicht zu veranschlagen (voranschlagsunwirksame oder durchlaufende Gebarung). Ebenfalls nicht zu veranschlagen sind Kassenkredite.

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