§ 57 LLPV-WO Dienststellenwahlausschüsse

Landeslehrer-Personalvertreter-Wahlordnung - LLPV-WO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2019 bis 31.12.9999
§ 57

Dienststellenwahlausschüsse

(1) Beim Amt der Landesregierung ist achtAcht Wochen vor dem ersten Wahltag der Vertrauenspersonen jeist ein DienststellenwahlausschußDienststellenwahlausschuss für die Wahl der Vertrauenspersonen der Lehrer für öffentliche Berufsschulen sowiebei der Dienststelle und für die Wahl der Vertrauenspersonen der Lehrer für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen bei der Landesregierung zu bilden.

(2) Die Namen der Mitglieder der Dienststellenwahlausschüsse sind an der Amtstafel des Amtes der LandesregierungDienststelle während zweier Wochen kundzumachen.

Stand vor dem 30.09.2019

In Kraft vom 01.07.1999 bis 30.09.2019
§ 57

Dienststellenwahlausschüsse

(1) Beim Amt der Landesregierung ist achtAcht Wochen vor dem ersten Wahltag der Vertrauenspersonen jeist ein DienststellenwahlausschußDienststellenwahlausschuss für die Wahl der Vertrauenspersonen der Lehrer für öffentliche Berufsschulen sowiebei der Dienststelle und für die Wahl der Vertrauenspersonen der Lehrer für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen bei der Landesregierung zu bilden.

(2) Die Namen der Mitglieder der Dienststellenwahlausschüsse sind an der Amtstafel des Amtes der LandesregierungDienststelle während zweier Wochen kundzumachen.

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