§ 3 Oö. GemHKRO (weggefallen)

Oö. Gemeindehaushalts-, Kassen- und Rechnungsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.08.2019 bis 31.12.9999
§ 3

Bruttoveranschlagung

(1) Die Einnahmen und Ausgaben sind ungekürzt mit ihrem Gesamt(Brutto)-Betrag zu veranschlagen. Von den Einnahmen dürfen vorweg Ausgaben nicht abgezogen werden, auf Ausgaben dürfen vorweg Einnahmen nicht angerechnet werdenGemHKRO seit 29.08.2019 weggefallen.

(2) Auch die Voranschläge der Betriebe, betriebsähnlichen Einrichtungen, Betriebe mit marktbestimmter Tätigkeit und wirtschaftlichen Unternehmungen sind in Bruttobeträgen aufzustellen. Doch kann bei diesen auch nur die Gesamtsumme der Einnahmen und Ausgaben in den Voranschlag selbst aufgenommen werden, wobei die Untergliederung der Einnahmen und Ausgaben aber in einer Beilage zum Voranschlag (Untervoranschlag) zu erfolgen hat.

(3) Wirtschaftliche Unternehmungen, die eigene Wirtschaftspläne aufstellen, sind nur mit ihrem abzuführenden Gewinn oder zu deckenden Verlust in den Voranschlag aufzunehmen.

(4) Die Aufgliederung der Gebarung der Sondervermögen gemeinderechtlicher Art sowie der in der Verwaltung der Gemeinde stehenden selbständigen Fonds und Stiftungen hat in Sondervoranschlägen zu erfolgen, die eine Beilage zum Voranschlag bilden.

Stand vor dem 29.08.2019

In Kraft vom 01.09.2002 bis 29.08.2019
§ 3

Bruttoveranschlagung

(1) Die Einnahmen und Ausgaben sind ungekürzt mit ihrem Gesamt(Brutto)-Betrag zu veranschlagen. Von den Einnahmen dürfen vorweg Ausgaben nicht abgezogen werden, auf Ausgaben dürfen vorweg Einnahmen nicht angerechnet werdenGemHKRO seit 29.08.2019 weggefallen.

(2) Auch die Voranschläge der Betriebe, betriebsähnlichen Einrichtungen, Betriebe mit marktbestimmter Tätigkeit und wirtschaftlichen Unternehmungen sind in Bruttobeträgen aufzustellen. Doch kann bei diesen auch nur die Gesamtsumme der Einnahmen und Ausgaben in den Voranschlag selbst aufgenommen werden, wobei die Untergliederung der Einnahmen und Ausgaben aber in einer Beilage zum Voranschlag (Untervoranschlag) zu erfolgen hat.

(3) Wirtschaftliche Unternehmungen, die eigene Wirtschaftspläne aufstellen, sind nur mit ihrem abzuführenden Gewinn oder zu deckenden Verlust in den Voranschlag aufzunehmen.

(4) Die Aufgliederung der Gebarung der Sondervermögen gemeinderechtlicher Art sowie der in der Verwaltung der Gemeinde stehenden selbständigen Fonds und Stiftungen hat in Sondervoranschlägen zu erfolgen, die eine Beilage zum Voranschlag bilden.

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