§ 4 Oö. GemHKRO (weggefallen)

Oö. Gemeindehaushalts-, Kassen- und Rechnungsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.08.2019 bis 31.12.9999
§ 4

Ermittlung der Voranschlagsbeträge

(1) Die zu veranschlagenden Beträge sind, soweit Daten hiefür vorhanden sind, zu errechnen. Ansonsten sind die Einnahmen und Ausgaben auf Grund ihrer Entwicklung in den letzten zwei bis drei Jahren unter Berücksichtigung allfälliger Veränderungen einzuschätzenGemHKRO seit 29.08.2019 weggefallen. Die Veranschlagung von Steuereinnahmen mit einem höheren als dem dem bisherigen tatsächlichen Erfolg des laufenden Finanzjahres entsprechenden Jahresbetrag ist bei unverändertem Stand der Abgabenvorschriften nur dann zulässig, wenn besondere Umstände einen höheren Steuerertrag gesichert erscheinen lassen. Bei Änderungen in den Abgabenvorschriften darf über die sich daraus rechnungsmäßig ergebenden Mehreinnahmen nicht hinausgegangen werden.

(2) Die Ausgaben dürfen nur mit dem sachlich begründeten unabweislichen Jahreserfordernis veranschlagt werden.

(3) Die Voranschlagsbeträge sind durch kaufmännische Rundung in durch hundert teilbaren Euro-Beträgen festzusetzen.

Stand vor dem 29.08.2019

In Kraft vom 01.09.2002 bis 29.08.2019
§ 4

Ermittlung der Voranschlagsbeträge

(1) Die zu veranschlagenden Beträge sind, soweit Daten hiefür vorhanden sind, zu errechnen. Ansonsten sind die Einnahmen und Ausgaben auf Grund ihrer Entwicklung in den letzten zwei bis drei Jahren unter Berücksichtigung allfälliger Veränderungen einzuschätzenGemHKRO seit 29.08.2019 weggefallen. Die Veranschlagung von Steuereinnahmen mit einem höheren als dem dem bisherigen tatsächlichen Erfolg des laufenden Finanzjahres entsprechenden Jahresbetrag ist bei unverändertem Stand der Abgabenvorschriften nur dann zulässig, wenn besondere Umstände einen höheren Steuerertrag gesichert erscheinen lassen. Bei Änderungen in den Abgabenvorschriften darf über die sich daraus rechnungsmäßig ergebenden Mehreinnahmen nicht hinausgegangen werden.

(2) Die Ausgaben dürfen nur mit dem sachlich begründeten unabweislichen Jahreserfordernis veranschlagt werden.

(3) Die Voranschlagsbeträge sind durch kaufmännische Rundung in durch hundert teilbaren Euro-Beträgen festzusetzen.

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